Mit dem neuen Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) gibt es zum 1. August Neuerungen beim Fortbildungsanspruch. Künftig können alle Apothekenangestellten die gleiche Zeit in Anspruch nehmen – auch für digitale Fortbildungen.
Bislang wurde bei der zu gewährenden Zeit für Fortbildungen zwischen pharmazeutischem und nicht pharmazeutischem Personal unterschieden. Grundlage ist § 12 Bundesrahmentarifvertrag. Apotheker:innen, PTA und Pharmazieingenieur:innen wurden für fachlich-wissenschaftliche Fortbildungsveranstaltungen innerhalb von zwei Kalenderjahren sechs Werktage Fortbildungsurlaub unter Fortzahlung des Gehaltes zugestanden. PKA, Apothekenhelfer:innen, Apothekenfacharbeiter:innen und Pharmazeutische Assistent:innen erhalten hingegen nur drei Werktage innerhalb von zwei Kalenderjahren. Das ändert sich ab August.
Die Fortbildungsansprüche aller Berufsgruppen betragen ab dem 1. August einheitlich sechs Werktage innerhalb von zwei Kalenderjahren. Außerdem wird Fortbildungszeit für digitale Fortbildungsveranstaltungen gewährt.
Dazu wurde § 12 Absatz 1 wie folgt gefasst: „Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten für die Teilnahme an fachlich-wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen in Präsenz oder digital innerhalb von 2 Kalenderjahren 6 Werktage Fortbildungszeit unter Fortzahlung des Gehaltes.“
Der Anspruch auf Fortbildungszeit wird erstmalig nach einer Wartezeit von sechs Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses erworben. Teilansprüche gibt es nicht. Außerdem müssen Angestellte die Fortbildungszeit mindestens einen Monat vorab beantragen und die Teilnahme nachweisen.
Achtung, der Anspruch auf Fortbildungszeit besteht nicht, wenn Angestellte für den laufenden Zweijahres-Zeitraum bereits von einem früheren Arbeitgeber Fortbildungszeit erhalten haben.
Erfolgt eine Freistellung von der Arbeit von bis zu vier Stunden für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung wird dies als halber Tag auf die Fortbildungszeit angerechnet. Werden Angestellte mehr als vier Stunden freigestellt, wird das als ganzer Tag auf die Fortbildungszeit angerechnet.
Nehmen Angestellte in ihrer Freizeit an einer Fortbildung teil, kann eine Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfang innerhalb der nächsten zwölf Wochen unter Fortzahlung des Gehaltes verlangt werden. Machen Angestellte von diesem Recht Gebrauch, so ist der Fortbildungszeitanspruch insoweit erfüllt. Dieses Recht besteht nicht, falls beziehungsweise soweit dem Mitarbeiter kein Fortbildungszeitanspruch zusteht.
Werden sie sechs Tage innerhalb von zwei Jahren nicht genommen, kann die Fortbildungszeit nicht auf Folgejahre übertragen werden.
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