EuGH-Urteil

Mediziner-Quote gegen Ärztemangel

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Im Kampf gegen einen Ärztemängel im eigenen Land dürfen Universitäten in der EU eine Quote für ausländische Medizinstudenten festlegen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Die Richter setzten aber enge Grenzen: Eine Quote sei nur dann zulässig, wenn ein Land nachweislich mehr Ärzte für das eigene Gesundheitssystem brauche und andere Maßnahmen nicht ausreichten. Das nationale Gericht müsse dies prüfen.

Ausländische Medizinstudenten gehen nach dem Studium häufig in ihr Land zurück, um dort als Arzt zu praktizieren. Nach Ansicht der Richter hat in der EU das Allgemeininteresse, nämlich eine flächendeckende Versorgung mit Ärzten und ein funktionierendes Gesundheitssystem, Priorität vor dem Interesse eines Studenten.

Im konkreten Fall ging es um ein Dekret des französischsprachigen Teils Belgiens, der Wallonie. Sie sah sich von Studenten aus Frankreich überrollt, die die niedrigeren Studiengebühren schätzten. Daher hatte die Wallonie die Zahl der ausländischen Studenten für das Medizinstudium auf 30 Prozent beschränkt und ließ unter den Bewerbern das Los entscheiden. Dabei ging es vor allem um die Studiengänge Medizin, Tiermedizin, Logopädie, Heilgymnastik und die Hebammen-Ausbildung.

Der EuGH kritisierte diesen Schritt als Diskriminierung von EU-Bürgern aus Gründen der Staatsangehörigkeit - dies ist in der Europäischen Union verboten. Nur in Ausnahmefällen könnte dies rechtens sein, schrieb der Gerichtshof. Darüber müsse das nationale Gericht auf Basis von exakten Daten entscheiden. Es müsse prüfen, ob der Schutz der öffentlichen Gesundheit wirklich gefährdet sei, ob dank der Quote tatsächlich mehr Ärzte im eigenen Gesundheitssystem arbeiteten und ob weniger einschneidende Maßnahmen nicht das gleiche Ziel erreichen könnten wie zum Beispiel Anreize zur Niederlassung von Ärzten.

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