Medizinalhanf

Gröhe: Cannabis auf Kassenrezept Julia Pradel, 12.01.2016 13:34 Uhr aktualisiert am 13.01.2016 08:46 Uhr

Berlin - 

Arzneimittel auf Cannabisbasis sollen verkehrs- und verschreibungsfähig werden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Apotheken sollen künftig nicht nur Fertigarzneimittel und Rezepturen, sondern auch Cannabisblüten und Cannabisextrakte in pharmazeutischer Qualität abgeben dürfen. Um die Versorgung zu gewährleisten, soll der Anbau von Cannabis in Deutschland erlaubt werden. Die Kassen sollen die Kosten übernehmen.

Bislang ist Cannabis nur in zugelassenen Fertigarzneimitteln verkehrs- und verschreibungsfähig. Sativex (GW/Almirall) ist das einzige in Deutschland zugelassene Arzneimittel mit Dronabinol. Bionorica tritt mit Kachexol auf der Stelle.

Cannabis zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken darf bislang nicht verordnet werden. Die entsprechenden Einträge in den Anlagen I, II und III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sollen nun angepasst werden. Damit wird Cannabis als BtM generell verkehrs- und verschreibungsfähig.

Durch diese Änderung ist künftig weder für Patienten noch für Apotheken eine Ausnahmegenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mehr notwendig, um Cannabis zu beziehen. Die Entscheidung, ob ein Patient mit Medizinalhanf oder Cannabisextrakt behandelt werden kann, liegt in Zukunft allein beim Arzt.

Für die Verschreibung werden in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) Höchstmengen festgelegt. Mediziner sollen innerhalb von 30 Tagen maximal 100 g Cannabis verordnen dürfen. In begründeten Ausnahmefällen dürfen Ärzte diese Grenze überschreiten. Zahn- und Tierärzte sollen Cannabis überhaupt nicht verschreiben dürfen. Daneben soll auch die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) angepasst werden, damit Patienten ihre Cannabisblüten auf Reisen in „angemessenen Mengen“ mitführen dürfen.

Doch damit nicht genug: Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon sollen künftig auch von den Krankenkassen erstattet werden. Im Sozialgesetzbuch (SGB V) soll verankert werden, dass „Versicherte mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung“ Anspruch auf die Versorgung haben.

Allerdings sind Einschränkungen geplant: Die Kassen müssen die Kosten nur dann übernehmen, wenn es keine alternative Therapie gibt, die Aussicht auf Erfolg besteht und sich der Versicherte verpflichtet, an einer bis Ende 2018 laufenden Begleitforschung teilzunehmen. Die Ergebnisse dieser Studie sollen in die Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) einfließen. Bis Ende Juli 2019 soll das Gremium festlegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Cannabis erstattungsfähig sein soll.

Die Verschreibungs- und Erstattungsmöglichkeiten werden aus Sicht des BMG zu einer Erhöhung des Bedarfs führen, die sich bislang aber noch nicht abschätzen lässt. Allerdings hält man es für wahrscheinlich, dass der Bedarf nicht über den Import gedeckt werden kann. Um die Patienten dennoch ausreichend mit Cannabisarzneimitteln versorgen zu können, soll der Anbau von Marihuana in Deutschland ermöglicht werden. Nach den Vorgaben des internationalen Rechts muss es dafür eine sogenannte Cannabisagentur geben, an die alle Anbauer ihre gesamte Ernte abliefern müssen. Diese Aufgabe soll das BfArM übernehmen.

Als Cannabisagentur soll das BfArM den voraussichtlichen Bedarf an Medizinalhanf ausschreiben und Verträge mit den Anbauern schließen. Anschließend verkauft die Behörde den Ausgangsstoff an Hersteller, Großhändler und Apotheken. Entsprechend der dabei entstehenden Kosten soll das BfArM den Herstellerabgabepreis für Cannabis festlegen. Dabei darf die Behörde keine Gewinne erzielen.

Mit dem Gesetzentwurf soll schwerwiegend chronisch erkrankten Patienten der Zugang zu Cannabis ermöglicht werden. Unabhängig davon war die Entscheidung zur Freigabe von Cannabis für medizinische Zwecke für das BMG letztlich alternativlos: „Ein Eigenanbau von Cannabis durch Patientinnen und Patienten kommt aus gesundheits- und ordnungspolitischer Sicht nicht in Betracht“, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Im Juli 2014 hatte das Kölner Verwaltungsgericht entschieden, dass Patienten ausnahmsweise privat Cannabis züchten dürfen. Voraussetzung ist laut Gericht, dass es keine Behandlungsalternativen gibt und Apotheken-Cannabis für die Patienten unerschwinglich ist. Das BfArM legte im September 2014 Berufung gegen das Urteil ein.

Der Deutsche Apothekertag hatte sich zuletzt für die Aufnahme von ärztlich verordnetem Cannabis sowie Zubereitungen mit chemisch definierten Cannabinoiden in den Leistungskatalog der Krankenkassen ausgesprochen. Es dürfe nicht von der wirtschaftlichen Situation der Patienten abhängen, ob sie Zugang zu einer therapeutisch indizierten Therapie mit Cannabis haben oder nicht.

Tatsächlich könnten Patienten in Zukunft viel Geld sparen: Nicht nur die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis in Höhe von 75 Euro entfällt, sondern auch die Ausgaben für die Arzneimittel selbst. Die monatlichen Behandlungskosten für Medizinalhanf beziffert das BMG auf bis zu 1800 Euro, abhängig vom Tagesbedarf. Insgesamt verfügten Ende des Jahres 527 Patienten über eine Ausnahmeerlaubnis des BfArM. 2013 wurden laut BMG 32 Kilogramm Cannabisblüten importiert, 2014 48 Kilogramm. Bei einem Preis von rund 18 Euro pro Gramm hätten Patienten rund 864.000 Euro ausgegeben, heißt es im Gesetzentwurf.

Für Dronabinol-Tropfen liegen die monatlichen Behandlungskosten demnach zwischen 250 und 500 Euro, für Dronabinol-Kapseln zwischen 720 und 1440 Euro. Angaben zu der Anzahl der Patienten, die derzeit eine Behandlung mit Dronabinol selbst finanzieren, liegen dem BMG nicht vor.