Medikationsplan

Apotheker als Arztassistenten

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Berlin -

Die Apotheker werden beim Medikationsplan auf eine Assistentenrolle begrenzt. Der Gesundheitsausschuss des Bundestags hat am Vormittag die entsprechenden Änderungsanträge der Regierungsfraktionen verabschiedet. Demnach werden die Apotheker verpflichtet, den Medikationsplan auf Wunsch des Versicherten zu aktualisieren. Da sie bei der Erstellung des Plans außen vor bleiben, ist für ihre Leistung kein Honorar vorgesehen.

Wörtlich heißt es im Antrag der Union und SPD: „Auf Wunsch des Versicherten hat die Apotheke bei Abgabe eines Arzneimittels eine insoweit erforderliche Aktualisierung des Medikationsplans vorzunehmen.“ Ab 2019 besteht der Anspruch auf Aktualisierung des Plans auf der elektronischen Gesundheitskarte zudem gegenüber jedem Vertragsarzt sowie gegenüber der abgebenden Apotheke, wenn der Versicherte dies erlaubt.

Laut der Begründung können Aktualisierungen des Medikationsplans von anderen Leistungserbringern vorgenommen werden – soweit Veranlassung dazu besteht. Mit der Ergänzung werden auch die Apotheken verpflichtet. „Der Apotheke liegt im Zusammenhang mit der Abgabe des Arzneimittels die insoweit erforderliche Information über die Änderung der Medikation vor“, heißt es zur Begründung.

Die Ärzte werden mit dem Antrag außerdem verpflichtet, Versicherte auf ihren Anspruch hinzuweisen. Künftig kann sich jeder Patient einen Medikationsplan ausstellen lassen, der mehr als drei Arzneimittel gleichzeitig verordnet bekommt.

Ab 2019 sollen die Daten des Medikationsplans in elektronischer Form genutzt werden, einschließlich Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS). Dafür muss der Patient eine Zugriffserlaubnis erteilen. Hat der Arzt die Daten des Medikationsplans nicht im eigenen Praxisverwaltungssystem gespeichert, benötigt er die elektronische Form, um diese in die EDV zu übertragen und auf dieser Basis einen aktualisierten Medikationsplan erstellen zu können. „Entsprechendes gilt für die Apotheken“, so der Änderungsantrag.

Die Apotheken müssen also künftig auch die entsprechende Software bereitstellen, um die vorgenommenen Aktualisierungen „auf Wunsch des Versicherten mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern“. Es sei davon auszugehen, dass die elektronische Darstellung der Daten des Medikationsplans, insbesondere mittels Codiertabellen, fortlaufend weiterentwickelt werde. Bis Ende April 2017 sind die Vereinbarungen erstmals so fortzuschreiben, „dass Daten des Medikationsplans – zum Beispiel unter Nutzung bereits vorhandener Codiertabellen – elektronisch einheitlich abgebildet werden können“, heißt es.

Sofern bereits absehbar, könne zu diesem Zeitpunkt auch eine Verfahrensweise festgelegt werden, mit der künftige Anpassungen an der elektronischen Darstellung der Daten des Medikationsplans in der Arztsoftware und Apotheken-EDV fortlaufend berücksichtigt werden könnten. Falls notwendig, sei die Vereinbarung auch hier weiter fortzuschreiben. Modellprojekte wie ARNIM sollen trotz des gesetzlichen Anspruchs weiterhin möglich sein.

Aufgriffen wurde auch eine Forderung der Bundesärztekammer (BÄK) und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ), dass der elektronische Medikationsplan von Anfang an zur Anwendung „Arzneimitteltherapiesicherheitsprüfung (AMTS)“ auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) passt. Nicht berücksichtigt wurde dagegen die Forderung der Kliniken, dass auch Krankenhausärzte Medikationspläne ausstellen dürfen.

Die Apotheker hatten bis zuletzt für eine stärkere Einbindung in den Medikationsplan gekämpft. Doch dem Vernehmen nach gab es im Bundesgesundheitsministerium (BMG) Vorbehalte. Fritz Becker, Chef des Deutschen Apothekerverbands (DAV) hatte kritisiert, dass die Kompetenz und Erfahrung der Apotheker nicht abgerufen werde. „Wenn im Gesetz abschließend eine Leistungspflicht definiert wird, die auf der ärztlichen Seite honoriert wird, auf der apothekerlichen Seite aber nicht, dann ist etwas faul“, moniert Becker.

Die Regierungsfraktionen von Union und SPD haben das E-Health-Gesetz am Vormittag gegen die Stimmen der Linksfraktion durchgewinkt. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich. Sämtliche Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen zu Details des Gesetzentwurfs wurden ebenfalls angenommen. Am Donnerstag soll das Gesetz im Plenum des Bundestages beschlossen werden soll.

Anträge der Fraktionen von Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen fanden im Ausschuss keine Mehrheit. Die Linke hatte in ihrem Antrag verlangt, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) zu stoppen und stattdessen „patientenorientierte Alternativen“ zu entwickeln. Die Grünen wollten mit ihrem Antrag unter anderem eine Ausdehnung der Telematikinfrastruktur auf andere Gesundheitsberufe wie etwa die Pflege sowie ein Prüfsiegel für die rund 400.000 Gesundheits-Apps erreichen.

Dem Gesetzentwurf zufolge sollen die Akteure im Gesundheitswesen künftig besser miteinander vernetzt werden und Patientendaten schnell abrufbar sein. Damit sollen auch in Notfällen sichere und effektive Therapien möglich werden. Der Gesetzentwurf enthält Vorgaben, Fristen, Anreize für Ärzte und Sanktionen, um das Projekt möglichst zügig umsetzen zu können.

Die elektronische Prüfung und Aktualisierung von Versichertenstammdaten soll nach einer Erprobungsphase ab dem 1. Juli 2016 innerhalb von zwei Jahren flächendeckend eingeführt werden. Damit soll die Voraussetzung für die elektronische Patientenakte geschaffen werden. Ab 2018 sollen die Notfalldaten eines Patienten, beispielsweise zu Allergien oder Vorerkrankungen, auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden können, falls der Patient das wünscht.

Sachverständige hatten in einer Anhörung zu dem Gesetzentwurf deutlich gemacht, dass die digitale Vernetzung des Gesundheitswesens sinnvoll ist und in ihren Stellungnahmen die „Dynamik“ gelobt, die aufgrund der Fristen und Sanktionen von dem Gesetzentwurf ausgehe. Die Einführung der eGK hat zehn Jahre gedauert und bislang rund ein Milliarde Euro gekostet. Die Experten hatten in der Anhörung auch betont, dass es bei dem Projekt zentral auf die Einbindung der Versicherten ankomme, die selbst entscheiden müssten, wem sie welche Gesundheitsdaten anvertrauen.

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