Ministerium muss Daten offenlegen

Maskenlieferant gewinnt gegen BMG

, Uhr
Berlin -

Bei der Vergabe der Masken-Deals zu Beginn der Coronapandemie lief seitens des Bundesgesundheitsministeriums längst nicht alles glatt. Zahlreiche Klagen von Händlern waren die Folge. Einer davon ist Joachim Lutz. Der Offenbacher Unternehmer kann nun immerhin einen Erfolg vermelden. Das BMG muss nach einem gestern ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (VG) Informationen zum Masken-Kauf im Open-House-Verfahren offenlegen.

Die Lutz GmbH ist nach eigenem Bekunden schon seit über 20 Jahren im Bereich Hygieneartikel und Schutzkleidung tätig. Im Frühjahr 2020 wurden auch Masken für das BMG besorgt. Bei der strittigen Bestellung waren nach Unternehmensangaben 300.000 Masken im Gesamtwert von 1,6 Millionen Euro vom Ministerium geordert worden. „Bezahlt wurde davon bisher nichts“, beklagt Lutz.

Der damalige Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte im Rahmen eines Open-House-Vergabeverfahrens 4,50 Euro pro Maske geboten und nachfolgend die Zahlung binnen sieben Tagen nach Lieferung vorbehaltlich der Rückforderung vereinbart. Doch dann wurde das BMG mit Verträgen überschwemmt und hatte plötzlich Masken im Gegenwert von 6,4 Milliarden Euro.

Ministerium zahlte nicht

Das Ministerium ließ nach Lieferung von der Firma DMT eine Prüfung der Masken durchführen und verweigerte anschließend in vielen Fällen die Zahlung. Lutz moniert, dass diese Prüfung nicht den Anforderungen der Ausschreibung entsprochen habe. Und mit seiner Kritik ist er nicht allein: Rund 100 Klagen sind nach seiner Kenntnis beim LG Bonn anhängig. „Wer die Entscheidung zum Bruch des Vertrages im BMG traf, und ob dies auf Empfehlung der Beratungsfirma EY geschah, ist bis heute unklar“, so der Unternehmer.

Im Streit vor dem VG Köln ging es um Gutachten und Stellungnahmen der vom BMG beauftragten Beraterfirma Ernest & Young (EY). „Das Bundesgesundheitsministerium ist mein einziger Kunde, der die angeblich mangelhafte Qualität einer Lieferung behauptet und deshalb die Zahlung verweigert“, so Lutz. „Dass das Ministerium jetzt seine Behauptung auch belegen muss, ist deshalb nur folgerichtig.“

Die Klagen hatten nun weitestgehend Erfolg, wie das Verwaltungsgericht Köln erklärte. Zur Begründung hieß es unter anderem, dass die Behauptung, die Erteilung der Informationen bedeute einen zu großen Verwaltungsaufwand, nicht greife – angesichts der Größe des Ministeriums. Im Bezug auf die Herausgabe der E-Mails schränkte das Gericht allerdings ein, dass diese nicht für jene Teile verpflichtend sei, die Geschäftsgeheimnisse enthielten.

BMG muss Vertragsbruch begründen

Schon Ende 2020 hatte Lutz Antrag auf Akteneinsicht nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Sein Rechtsanwalt Axel Mütze von der Berliner Kanzlei Partsch & Partner erklärt: „Die dem deutschen Recht eigene Beweisnot des Klägers in Zahlungs- oder Schadensersatzklagen kann durch parallele Klagen auf Informationszugang verringert werden.“ Das Gericht sei nicht dem Argument des BMG gefolgt, dass die Vorlage von Rechtsgutachten die Rechte des erstellenden Anwalts verletze.

Lutz ist erfreut über die Entscheidung: „Mit diesem Urteil kommen wir der Wahrheit näher, wie es zu einer ungeheuren Verschwendung von Steuergeldern und zu dem nachfolgenden Vertragsbruch kam.“ Eine Berufung hat das VG Köln nicht zugelassen, das BMG kann jedoch Antrag auf Zulassung stellen.

Rechtsanwalt Mütze rechnet mit einer Offenlegung nach Zwangsgeldandrohung in etwa einem halben Jahr. „Dann wird es knapp, weil Ende des Jahres die Kaufpreisforderungen verjähren und viele Händler noch keine Klage eingereicht haben.“

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Mehr zum Thema
Verzögerungen wegen „KOB light“?
ePA: Die Angst vor Abmahnungen
Mehr aus Ressort
Podcast NUR MAL SO ZUM WISSEN
Apotheken in der Warteschleife
294 Euro für alle – mit Ausnahmen
Berlin: Eine Stelle für den Kammerbeitrag
Ersatzkassen-Rabattverträge
Antibiotika: 9 von 14 kommen aus Europa

APOTHEKE ADHOC Debatte