Die Affäre um umstrittene und überaus lukrative Geschäfte mit Corona-Schutzmasken mit einem aktiven und einem ehemaligen CSU-Abgeordneten im Zentrum wird zum Fall für den Bundesgerichtshof (BGH). Die Generalstaatsanwaltschaft München kündigte am Donnerstag an, beim BGH Beschwerde gegen mehrere Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) München einzulegen.
Drei OLG-Senate gaben Beschwerden des mittlerweile aus der CSU ausgetretenen Ex-Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein, des Landtagsabgeordneten Alfred Sauter (CSU) und eines beschuldigten Unternehmers weitgehend statt. Die drei hatten sich gegen Durchsuchungsbeschlüsse und sogenannte Vermögensarreste gewehrt. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft sieht das OLG im Handeln der drei Beschuldigten laut Mitteilung vom Donnerstag „den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nicht erfüllt“.
Die Generalstaatsanwaltschaft betonte daraufhin, die Rechtsfrage sei bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. „Nach vorläufiger Beurteilung überzeugt die Begründung des Oberlandesgerichts nicht.“ Zur endgültigen Klärung lege man deshalb Beschwerde zum BGH ein.
Die Generalstaatsanwaltschaft München hatte ein Ermittlungsverfahren gegen die drei unter anderem wegen Korruptionsverdachts eingeleitet. Grundlage ist Paragraf 108e des Strafgesetzbuchs – Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern. Nüßlein und Sauter sollen für die Vermittlung von Corona-Maskengeschäften im Jahr 2020 viel Geld bekommen haben, Nüßlein 660.000 Euro, Sauter sogar 1.243.000 Euro.
Alle drei hatten sich nun vor dem OLG gegen Durchsuchungsbeschlüsse und gegen sogenannte Vermögensarreste gewehrt. Der Unternehmer legte zudem Beschwerde gegen einen Haftbefehl ein, der allerdings zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzt wurde. Diesen Beschwerden gaben drei verschiedene OLG-Senate nun weitgehend statt – und befassten sich gleich sehr grundsätzlich mit der gesamten Affäre.
Der Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern setze voraus, „dass einem Abgeordneten ein Vorteil als Gegenleistung für eine Handlung bei der Wahrnehmung seines Mandats zugewendet beziehungsweise versprochen wird“, erklärte das OLG. Der Bundesgesetzgeber habe den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung ausschließlich zum Schutz der Arbeit von Parlaments- und Fraktionsgremien geschaffen.
„Erfasst werden daher nur Bestechungshandlungen, durch die die Tätigkeit im Rahmen der parlamentarischen Arbeit im Plenum, den Ausschüssen sowie den Arbeitskreisen und -gruppen der Parteifraktionen beeinflusst werden soll“, erklärte das OLG. „Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers macht sich dagegen ein Mandatsträger durch die Annahme von unberechtigten Vermögensvorteilen nicht strafbar, wenn er – wie vorliegend geschehen – lediglich die Autorität seines Mandats oder seine Kontakte nutzt, um Entscheidungen von außerparlamentarischen Stellen, zum Beispiel Behörden und Ministerien, zu beeinflussen.“ Diesen eindeutigen Willen des Gesetzgebers hätten die Senate bei den Entscheidungen hinnehmen müssen, betonte das Gericht.
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