Die Übergangsfrist für den Nachweis der Masernschutzimpfung wurde schon zweimal verschoben. Eine erneute Bitte um neuerliche Verschiebung des deutschen Landkreistags hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) abgelehnt. Nun gilt die Masernimpfpflicht ab 1. August endgültig.
Seit dem 1. März 2020 gilt in Deutschland das Masernschutzgesetz. Ziel des Gesetzes ist der Schutz besonders verletzlicher Personengruppen und der Gesellschaft insgesamt vor dem gefährlichen und hochansteckenden Masernvirus. Kinder, die neu in der Kita oder Schule aufgenommen werden, müssen einen Impfschutz vorweisen. Auch Kinder und Beschäftigte, die zum Stichtag schon in Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, müssen nun bis zum 31. Juli diese Nachweise vorlegen. Die Impfquoten sind derzeit noch zu niedrig, um die Krankheit dauerhaft einzudämmen oder gar zu eliminieren. Vor dem Hintergrund, dass die Impfung mancherorts noch immer auf Ablehnung stößt, wurde die Impfpflicht eingeführt.
Laut Robert-Koch-Institut (RKI) wird die Masern- und Rötelnelimination weltweit von allen WHO-Regionen angestrebt und ist auch in Deutschland seit vielen Jahren erklärtes Ziel des Bundes und der Länder. Als Indikator für einen Fortschritt hinsichtlich der Erreichung des Eliminationsziels gilt eine Masern- oder Rötelninzidenz von unter ein Fall pro 1.000.000 Einwohner. Kinder in den Schuleingangsuntersuchungen sollten zu 95 Prozent eine zweite MMR-Impfung in 90 Prozent aller Landkreise und Kommunen erhalten haben. Diese Ziele konnten bisher allerdings nicht erreicht werden.
Ab 1. August können nicht geimpfte Kinder vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden. In den Schulen ist das aufgrund der Schulpflicht nicht möglich. Angestellten von Kitas und Schulen, die keinen Impfschutz nachweisen können, droht ein Tätigkeits- oder Betreuungsverbot.
Die Masernimpfung außerdem nachweisen muss laut Masernschutzgesetz, wer nach 1970 geboren wurde und in Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommt. Dies betrifft auch Reinigungskräfte oder Handwerker, die beispielsweise in Arztpraxen, Kliniken oder Schulen tätig sind. Wurde die Krankheit bereits erlitten, so muss ein ärztliches Attest als Nachweis vorliegen.
Künftig begeht also jeder eine Ordnungswidrigkeit, der seine Kinder nicht impfen, aber in Gemeinschaftseinrichtungen betreuen lassen will. Es muss mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2500 Euro gerechnet werden. Die Geldbuße kann auch gegen die Leitungen von Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen.
Masern sind eine hoch ansteckende Infektionskrankheit. Schwere Komplikationen können auftreten, und in nicht wenigen Fällen endet die Krankheit tödlich. Laut WHO nahmen die Todesfälle seit 2019 um fast 50 Prozent zu. Da Masern vorübergehend das Immunsystem schwächen, haben zusätzliche Erreger leichtes Spiel. So gehören Mittelohrentzündung, Bronchitis oder Lungenentzündung zu nicht seltenen Folgeerkrankungen der Masern. Bei etwa einem von 1000 Erkrankten kommt es zu einer Gehirnentzündung.
Kinder gehören zu einer vulnerablen Gruppe und müssen besonders geschützt werden. Deshalb empfiehlt die Ständige Impfkommission (Stiko) die erste MMR-Impfung in der Regel im Alter von elf Monaten. Die zweite MMR-Impfung soll im Alter von 15 Monaten verabreicht werden. Sie kann frühestens vier Wochen nach der ersten MMR-Impfung erfolgen.
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