Masern-Impflicht für Impf-Apotheker? Alexandra Negt, 01.02.2022 10:32 Uhr
Apotheken, die ab dem 8. Februar Corona-Schutzimpfungen anbieten möchten, befinden sich in den letzten Zügen der Vorbereitungen. Dabei sind nicht nur die vorgeschriebenen Kenntnisschulungen nachzuweisen, sondern auch der Impfstatus der Mitarbeitenden. Doch welche Impfungen sind eigentlich erforderlich? Einige Kammern raten zur Dokumentation der Masern-Schutzimpfungen.
Welche Impfungen muss der/die Apotheker:in selbst vorweisen können, wenn er Corona-Schutzimpfungen durchführen will? Bei dieser Frage kommen einem vor allem drei Immunisierungen in den Sinn: Corona, Masern und Hepatitis. Die Hepatitis-Impfung nimmt hierbei eine Sonderstellung ein, da diese Immunisierung vornehmlich dem Schutz des Impfenden dient. Inhaber:innen müssen ihre Angestellten über das potenzielle Infektionsrisiko bei Arbeiten mit Blut informieren und ein Impfangebot machen. Neben der Durchführung von Schutzimpfungen gehört auch die Blutzuckermessung zu den Tätigkeiten mit erhöhtem Infektionsrisiko in der Apotheke.
Übrigens: Eine länger zurückliegende Hepatitis-B-Impfung muss nicht zwangsläufig aufgefrischt werden. Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen geht man davon aus, dass bei gesunden Personen nach einer erfolgreichen Grundimmunisierung eine lebenslange Immunität besteht (Ausnahmen: Immunsuppression u.ä.). Die Messung von Antikörpertitern bei Erwachsenen wird in der Regel nicht mehr durchgeführt. „Wird vier bis acht Wochen nach abgeschlossener Grundimmunisierung ein Anti-HBs-Spiegel ≥100 IE/L erreicht, sind in der Regel keine weiteren Auffrischimpfungen oder Anti-HBs-Kontrollen erforderlich“, so das Robert Koch-Institut.
Nachweis einer Masern-Impfung
Bislang fielen Apotheken nicht unter die Einrichtungen, die den Masern-Impfschutz der Angestellten überprüfen mussten. Laut Masernschutzgesetz müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG) tätig sind, einen Masern-Impfschutz nachweisen. Im genannten Paragrafen werden Apotheken nicht namentlich genannt. Einige Kammern, darunter die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt, gehen davon aus, dass Apotheken nun unter „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ einzustufen sind.
Auch die Abda hat noch keine Antwort parat: „Die Frage, ob alle Mitarbeiter einer Apotheke in der gegen Covid-19-geimpft wird, aufgrund der Bestimmungen des § 20a IfSG gegen Masern und Sars-CoV-2 geimpft sein müssen, unterliegt derzeit einer erheblichen Rechtsunsicherheit“, so eine Sprecherin. Um diese Frage schnellstmöglich zu klären, habe man Kontakt mit dem BMG aufgenommen. „Bislang liegt aber keine Positionierung des Ministeriums vor. Vorsorglich sollten sich Betriebserlaubnisinhaber daher vor der Aufnahme von Covid-19-Schutzimpfungen mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen, sofern Angehörige des Apothekenpersonals zum Stichtag keinen Immunitätsnachweis vorlegen können.“
Und wie sieht es mit der Corona-Impfung aus?
Auch bei der Frage nach einer möglicherweise verpflichtenden Corona-Schutzimpfung für Apothekenmitarbeiter:innen war man bereits mit dem Passus „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ in Konflikt geraten. So informierte die Apothekerkammer Berlin in den ersten Kenntnisschulungen darüber, dass eine Grundimmunisierung mit einem der bisher zugelassenen Corona-Vakzine zum Erlangen der Erlaubnis der Durchführung von Corona-Schutzimpfungen vorgelegt werden müsste.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wies bereits Mitte Dezember darauf hin, dass die Impfpflicht für impfende Apotheken nicht gilt: „Apotheken sind vom Gesetzgeber nicht in der Vorschrift aufgeführt worden, sodass Apotheker, die in einer Apotheke impfen (oder sonst ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen), nicht von der Impfpflicht umfasst sind.“ Nur Apotheker:innen, die in einer der genannten Einrichtungen tätig sein – etwa als Krankenhausapotheker:in – würden unter die Impfpflicht fallen.