Markenrechte

Falsches Apotheken-A auf dem DAT

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Berlin -

Das Apotheken-A ist eine starke Marke. Es steht für alles, was die Apotheke für die Menschen ausmacht. Und wie alle Marken, muss es geschützt werden. Diese Aufgabe fällt dem Deutschen Apothekerverband (DAV) zu. Nicht nur externe Händler, sondern auch die eigenen Mitglieder werden angegangen, wenn sie das Apotheken-A zu Unrecht oder falsch benutzen. Dabei hat die ABDA beim Deutschen Apothekertag streng genommen sogar selbst gegen die Auflagen verstoßen.

Ein rotes, gotisches A auf weißem Grund mit einem weißen Arzneikelch und einer Schlange – als Marke gibt es das Apotheken-A bereits seit 1951. Damals wurde es von der Apothekerkammer Niedersachsen beim Deutschen Patentamt in München eingetragen, die Vorgeschichte geht bis in die 20er-Jahre zurück.

Seit 1972 ist das Apotheken-A als Marke des DAV eingetragen und juristisch geschützt – inzwischen auch europaweit. Immer mal wieder wird auch über eine Gebühr für die Verwendung nachgedacht. Die ABDA stellt den Mitgliedern eine „Fibel“ für die Nutzung und Darstellung des Apotheken-A zur Verfügung. Gegen die Verwendung bei der Drogeriekette dm und und der Post, sowie der falschen Nutzung der Versandapotheke „Zur Rose“ ist der DAV schon erfolgreich vorgegangen. Doch auch Vor-Ort-Apotheker haben schon Post wegen falscher Nutzung der Marke erhalten.

Zu den Apothekern, die in dieser Sache schon angegangen wurden, zählen auch Delegierte des diesjährigen Apothekertags in München. Und die wunderten sich, als sie im Saal der Hauptversammlung das Apotheken-A entdeckten: Wegen der Beleuchtung im Saal erschien das Logo auf schwarzem Grund.

Die Bühne mit den Granden des Berufsstandes war links und rechts von dem Logo eingerahmt. Das sah schön aus, entsprach aber nicht der Satzung. Zur korrekten Darstellung des Apotheken-A zählt der weiße Hintergrund. Eine andere Farbe wird in der ABDA-Fibel als Beispiel für eine unzulässige Nutzung präsentiert. „Nachdem einzelne von uns bereits Briefe aus Berlin erhalten hatten bezüglich unserer Werbung, fanden wir das ganz 'witzig'“, so eine DAT-Teilnehmerin.

Die ABDA könnte sich darauf berufen, dass die Wand, auf die das Logo des Apothekertages samt Apo-A projiziert wurde, eigentlich weiß ist. Fraglich ist allerdings, ob der DAV eine solche Erklärung in anderen Fällen durchgehen lassen würde. Beim DAT in Düsseldorf gab es im vergangenen Jahr dasselbe „Problem“ mit der Beleuchtung.

Zur Nutzung des Apotheken-A berechtigt sind grundsätzlich der DAV und seine Mitgliedsorganisationen, die Bundesapothekerkammer und die Landeskammern und die ABDA sowie verbundene Einrichtungen und Unternehmen. Apotheker dürfen die Marke verwenden, wenn sie entweder Mitglied eines Apothekerverbands oder -vereins sind oder es ihnen schriftlich gestattet wurde. Bei Verstößen gegen die Markensatzung ist der DAV berechtigt, die Befugnis zur Benutzung zu entziehen.

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