Zytostatika-Rezepturen

Geldstrafe für Zyto-Apotheker

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Berlin -

Zwei Apotheker in Mainz müssen wegen Betrugs mit Medikamenten hohe Geldstrafen zahlen. Das Landgericht Mainz verurteilte die Inhaber einer Apotheke – einen 63-Jährigen und seine 54-jährige Schwester – zur Zahlung von 72.000 Euro beziehungsweise 19.200 Euro. Sie hatten rund fünf Jahre lang Zytostatika falsch abgerechnet. Den Krankenkassen war dadurch ein Schaden von 380.000 Euro entstanden.

Die beiden Apotheker hatten zwischen 2005 und 2009 Inhaltsstoffe aus dem Ausland bestellt, die in Deutschland nicht zugelassen waren. Diese verwendeten sie zur Herstellung von Parenteralia; Patienten seien dabei nicht gefährdet worden. Mit den Kassen rechneten sie die verordneten Präparate ab. Vor Gericht hatten die Apotheker ausgesagt, sie hätten den Abrechnungsbetrug nicht bemerkt.

Medienberichten zufolge machten die Richter die schlechte Organisation in der Apotheke verantwortlich. Das Geschwisterpaar hatte ausgesagt, seine Mitarbeiter bei der Bestellung nicht ausreichend überwacht zu haben.

Bereits 2007 war bei einer Krankenkasse ein Hinweis zu den Mainzer Apothekern eingegangen. Daraufhin nahmen Kasse und Staatsanwaltschaft die Ermittlungen auf. Im Januar begann das Verfahren gegen die beiden Inhaber und zwei angestellte Apotheker. Gegen die beiden Angestellten wurde das Verfahren bereits Ende Januar wegen geringer Schuld eingestellt, nachdem die Inhaber versichert hatten, dass diese nichts mit der Abrechnung zu tun gehabt hätten. Einer von ihnen war für die Herstellung verantwortlich, seine Kollegin vertrat ihn im Urlaub.

Bis vor einigen Jahren hatten verschiedene Zyto-Apotheker preiswertere Präparate aus dem Ausland verwendet. Grundlage war die Annahme, dass es sich bei der Zytostatikaherstellung um eine Rezeptur handele, für die nicht zugelassene Inhaltsstoffe verwendet werden dürften. Viele Pharmazeuten kauften die Arzneimittel bei einem Pharmahändler im dänischen Holmsland, der schließlich selbst Anzeige erstattete. Im September 2007 nahm die Staatsanwaltschaft Mannheim die Ermittlungen auf.

In einem ähnlich gelagerten Fall von drei anderen Apothekern hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt zugunsten der Apotheker entschieden: Demnach hatten sich die Pharmazeuten in der Einschätzung der Rechtslage geirrt. Auch die Krankenkassen seien davon ausgegangen, dass zur Herstellung von Zytostatika auch in Deutschland nicht zugelassene Mittel verwendet werden dürften.

Offen ließ der BGH, ob die Zytostatikaherstellung als Rezeptur oder Rekonstitution zu bewerten sei. Der Erste Strafsenat hatte 2012 entschieden, dass die Verdünnung mit Kochsalzlösung keine Rezeptur sei und daher nur zugelassene Fertigarzneimittel verwendet werden dürften.

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