Landgericht Potsdam

Lunapharm: Schadensersatzklage abgewiesen

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Berlin -

Im Fall Lunapharm gibt es eine neue Entscheidung – die Klage auf Schadensersatz wurde am Landgericht Potsdam abgewiesen.

Am 17. Mai wies das Landgericht Potsdam eine Klage der Lunapharm Deutschland GmbH auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium ab, wie die Kanzlei GÖRK informiert, die das BMG in mehreren Klageverfahren von Lunapharm und seit August 2018 auch das LAVG vertritt.

Im Sommer 2018 sorgte Lunapharm für Schlagzeilen. Der frühere Arzneimittelhändler mit Sitz in Brandenburg soll Berichten des ARD-Magazins Kontraste zufolge aus Kliniken gestohlene Arzneimittel gewinnbringend weiterverkauft und beim Transport unsachgemäß gelagert haben. In der Zwischenzeit wurden verschiedene Klagen verhandelt.

Im Jahr 2019 hatte das Brandenburgische Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) als zuständige Arzneimittelaufsichtsbehörde Lunapharm die Erlaubnisse zu Herstellung und Großhandel von Arzneimitteln wegen Unzuverlässigkeit widerrufen und untersagt. Lunapharm erhob Eilrechtsschutz, doch hatte damit vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg.

Das Landesgericht Potsdam musste nun über eine Schadensersatzklage des Arzneimittelhändlers entscheiden. Grundlage sei die bewirkte Einstellung des Betriebes – Großhandel und Herstellung von Arzneimitteln. Im Verfahren warf Lunapharm der Bundesregierung vor, Bundesbehörden hätten das behördliche Vorgehen des LAVG gesteuert. Zudem habe die Bundesrepublik europarechtliche Vorgaben des Arzneimittelrechts ungenügend umgesetzt, so dass die Arzneimittelaufsicht ihr Vorgehen gegenüber Lunapharm auf europarechtswidriges Bundesrecht gestützt habe.

Das Landgericht Potsdam hat die Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen. Der Grund: Für die Bescheide der zuständigen brandenburgischen Arzneimittelaufsicht sei nicht die Bundesrepublik verantwortlich – die Klage richtet sich gegen die falsche Beklagte. Zudem lägen die Voraussetzungen für einen Amts- oder Staatshaftungsanspruch hier nicht vor, da die einschlägigen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und des europäischen Richtlinienrechts keine Rechte Einzelner, sondern die öffentliche Gesundheit schützen sollten.

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