Zusatzbeitrag

LSG: Kassen-Post genau lesen APOTHEKE ADHOC, 13.02.2012 18:24 Uhr

Berlin - 

Die DAK-Gesundheit hat ihre Versicherten ausreichend über das Sonderkündigungsrecht wegen des Zusatzbeitrags informiert. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) entschieden und damit ein Urteil der Vorinstanz gekippt.

 

Die DAK musste ab Februar 2010 von ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag in Höhe von 8 Euro verlangen, weil sie mit den Mitteln aus dem Gesundheitsfonds nicht auskam. Darüber wurden die Versicherten in einem Schreiben informiert, das auch einen Hinweis auf das in diesem Fall geltende Sonderkündigungsrecht enthielt. Zwei Versicherten war dieser unter „weitere allgemeine Hinweis“ geführte Vermerk aber zu versteckt, so dass sie nicht kündigten, den Zusatzbeitrag aber trotzdem nicht bezahlen wollten.

Das Sozialgericht Berlin hatte den Klägern in erster Instanz Recht gegeben. Dieses Urteil wurde am 20. Januar ohne mündliche Verhandlung vom LSG kassiert: Der Hinweis im Schreiben der Kasse sei ausreichend gewesen, so die Richter. „Wer Informationen seiner Krankenversicherung erhält, ist gehalten, diese vollständig zu lesen“, heißt es in der jetzt vorliegenden Urteilsbegründung.

Das LSG hat keine Revision zugelassen. Für die DAK ist der Fall damit erledigt. Neue Streitigkeiten wird es wohl auch nicht so schnell geben: Im April schafft die DAK den Zusatzbeitrag ab. Im vergangenen Jahr hatte die Kasse nach eigenen Angaben einen Überschuss von rund 350 Millionen Euro erwirtschaftet.