Krankenkassen

LSG: Kasse muss Privatbehandlung zahlen dpa, 16.08.2011 10:38 Uhr

Berlin - 

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Rechte von Kassenpatienten gestärkt, die von ihrem Arzt nicht ausreichend beraten worden sind. So muss die Krankenkasse unter Umständen eine Privatbehandlung bezahlen, wenn der Vertragsarzt dem Patienten nicht deutlich genug erklärt hat, dass diese Therapie keine Kassenleistung ist. Ein solches Fehlverhalten sei der Kasse zuzurechnen, hieß es in einem Urteil des LSG.

In dem konkreten Fall gaben die Darmstädter Richter in einem Berufungsverfahren einem Witwer Recht. Die inzwischen gestorbene Frau des Mannes litt an Darmkrebs und wurde von ihrem Hausarzt an die Uniklinik Frankfurt überwiesen. Dort sollte sie mit einem Verfahren behandelt werden, für das die Krankenkasse aufkommt. In der Klinik ließ der Arzt die Frau jedoch ein Formular für private Behandlungen unterschreiben und stellte ihr die Kosten in Rechnung. Außerdem behandelte er sie mit einem anderen Verfahren als verschrieben.

Als die Frau die Erstattung der Kosten beantragte, wies die gesetzliche Kasse dies ab und argumentierte, das tatsächlich angewandte Verfahren sei nicht als vertragsärztliche Leistung anerkannt. Eine Klage der 2008 verstorbenen Frau hatte das Sozialgericht Frankfurt zurückgewiesen.

Das Landessozialgericht verurteilte die Kasse jedoch, die Behandlungskosten von rund 18.700 Euro zu übernehmen. Der Frau sei zunächst nicht einmal bekannt gewesen, dass sie eine andere Behandlung als die verordnete erhalten habe, befanden die Richter. Auch die von ihr unterschriebenen Formulare hätten nicht den Schluss nahe gelegt, dass die Behandlungen nicht zum Spektrum der gesetzlichen Kassen gehörten.

Die Richter stellten aber klar, dass die Frau ab dem Bescheid der Krankenkasse wusste, dass die Behandlung nicht zum Leistungskatalog der Krankenkasse gehörte. Die 50.000 Euro Behandlungskosten, die danach angefallen seien, müsse die Kasse daher nicht zahlen.

Die beklagte Kasse hat gegen das Urteil Revision vor dem Bundessozialgericht eingelegt.