Rabattverträge

Lieferengpässe: Kassen müssen Wagnis tragen

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Berlin -

Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) hat zum geplanten „Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung“ (GSAV) Stellung bezogen. Wenn die Krankenkassen Rabattverträge abschließen, um Geld zu sparen, dann müssten sie auch Verantwortung für eventuelle Engpässe tragen, so Vorstandsvorsitzender Dr. Martin Zentgraf.

„Wenn die gesetzlichen Krankenkassen Rabattverträge abschließen, dann sind auch sie es, die die Konsequenzen für dieses Wagnis tragen müssen“, fordert Zentgraf. Mit dem GSAV soll für die nämlich eine neue Klausel eingeführt werden: Beim Abschluss von entsprechenden Vereinbarungen soll auch „eine unterbrechungsfreie und bedarfsgerechte Lieferfähigkeit des Arzneimittels zu berücksichtigen“ sein, heißt es da. „Dies dient auch der Vorbeugung von Liefer- und Versorgungsengpässen bei Rabattarzneimitteln und nimmt die Krankenkassen in die Mitverantwortung für die Lieferfähigkeit.“ Das könnte Auswirkungen auf die Zahl der Anbieter in den Verträgen oder deren Kontrolle durch die Kassen haben.

Zentgraf zeigt sich davon wenig begeistert: Auch die Kassen müssten für ihre eigenen Fehler einstehen. „Die Kassen sind schließlich mit ihren Versicherten einen Vertrag eingegangen“, sagt er. Sie hätten ihnen damit eine ausreichende, rechtzeitige und zweckmäßige, also qualitativ dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung garantiert. Deshalb seien sie auch in der Bringschuld: „Will die Krankenkasse diesen Vertrag, also ihre gesetzliche Leistungspflicht, zu besonders niedrigen Kosten erbringen – wohlwissend, dass Rabattverträge die Koordinaten für die Versorgung verschoben haben – muss sie auch für die Folgen gerade stehen“, so der BPI-Chef.

Deshalb müsse die Kasse auch nachweisen, dass sie das Risiko für Lieferschwierigkeiten bei der Auswahl ihrer Vertragspartner so gering wie möglich gehalten hat. Kann sie das nicht, „muss sie die Verantwortung und damit auch die Mehrkosten, die sich aus einer Leistungsstörung im Rabattvertrag ergeben, tragen“. Da Rabattverträge grundsätzlich mit mehreren pharmazeutischen Unternehmern abgeschlossen werden müssen, „wäre es ein Leichtes, sich vor etwaigen Ansprüchen zu schützen“. Außerdem müsse es jeweils mindestens drei Wirkstoffquellen geben.

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