Lebensversicherungen, die nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden, haben auch weiterhin Gültigkeit. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Demnach kommt es nicht einmal darauf an, ob die Verträge gegen das EU-Recht verstoßen oder nicht. Entscheidend ist allein, ob der Versicherte rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat.
Geklagt hatte ein Mann, der seine 1998 abgeschlossene Lebensversicherung 2004 gekündigt hatte. Er erhielt daraufhin den Rückkaufswert – jedoch 4600 Euro weniger als er in Form von Prämien eingezahlt hatte. Der Mann widersprach im Jahr 2011. Aus seiner Sicht waren europarechtliche Vorgaben nicht eingehalten worden, der Vertrag damit unwirksam.
Das sahen die Richter in Karlsruhe anders: Der Vertrag verstoße nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, entschied der BGH. Auch nach nationalem Recht hatte der Mann über sein Widerspruchsrecht belehrt werden müssen. Dies war allerdings geschehen.
Ob das Policenmodell an sich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, war aus Sicht der Richter „nicht entscheidungserheblich“. Daher könne auch offen bleiben, ob die abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge ohne Weiteres – selbst ohne Widerspruch – von Anfang an unwirksam wären.
Selbst wenn die Policen gegen EU-Recht verstoßen würden, wäre es dem Mann nicht erlaubt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen Unwirksamkeit zu beziehen und daraus Bereicherungsabsichten herzuleiten, so die Richter. Der Mann verhalte sich treuwidrig, wenn er von der Versicherung, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen dürfe, nun die Rückzahlung aller Prämien verlange.
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