Zwangsrabatt

LAV: Wir brauchen den Kassenabschlag

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Berlin -

Die Rufe nach einer Abschaffung oder einer starken Absenkung des Kassenabschlags werden immer lauter. Erst beim Deutschen Apothekertag (DAT) hatte es mehrere entsprechende Anträge gegeben. In einem Rundschreiben erklärt der Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV), dessen Vorsitzender Fritz Becker als DAV-Chef den Abschlag verhandelt, warum der Zwangsrabatt nicht abgeschafft werden darf.

In einer Ansprache auf dem DAT hatte Becker Rückendeckung von der Basis gefordert: Mit Hinblick auf die anstehenden Verhandlungen sei es nicht konstruktiv, unrealistische Forderungen zu stellen. Eine knappe Mehrheit der Hauptversammlung sprach sich daher gegen die Anträge aus, die eine Absenkung des Zwangsrabatts auf 40 Cent vorgesehen hatten.

Aus Sicht des LAV hat der Abschlag jedoch eine historische Berechtigung: Ursprünglich sei der Zwangsrabatt als Kompensation dafür eingeführt worden, dass die Kassen alle Apotheken in den Verhandlungen gleich behandeln, heißt es im Rundschreiben des Verbandes. Zudem habe sich 1970 auch schon der Bundesgerichtshof mit dem Zwangsrabatt auseinander gesetzt – und seine Verfassungsmäßigkeit bestätigt.

Eine starke Absenkung ist aus Sicht des Verbandes zudem unverhältnismäßig: Das geforderte „Skontoniveau“ zu erreichen, dürfte in den Verhandlungen „nahezu unmöglich“ sein, schreibt der LAV.

Selbst wenn dieses Ziel erreicht würde, warnt der Verband vor Konsequenzen: Da der Gesetzgeber auch die Belastungen für die Kostenträger beachten muss, könnte er im Gegenzug das Fixhonorar absenken, „so dass im Endeffekt nichts gewonnen wäre“, heißt es in dem Rundschreiben. Eine Absenkung auf 50 Cent koste beispielsweise 1 Milliarde Euro. „Dies würde die Politik wohl kaum tolerieren und dementsprechend handeln.“

Zudem trage der Kassenabschlag dazu bei, dass die Kassen ihre Rechnungen bei den Apothekern pünktlich bezahlen. „Ohne diese Regelung würde die Zahlung erst nach vier bis fünf Monaten erfolgen, diese Belastung könnte kaum eine Apotheke stemmen“, warnt der Verband. Zuletzt hatte das Bundessozialgericht bestätigt, dass die Kassen nur Anspruch auf den Abschlag haben, wenn sie ihre Rechnung pünktlich bezahlen.

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