Wie geht es weiter mit den Schutzimpfungen? Noch scheint man im Bundesgesundheitsministerium (BMG) nicht so recht zu wissen, wie sich die Impfverordnung (ImpfVO) am besten ablösen lässt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Comirnaty & Co. vorsorglich schon einmal in die Schutzimpfungsrichlinie aufgenommen.
Der Haushaltsausschuss hatte die weitere Finanzierung der Impfkampagne verweigert; am Dienstag versicherte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) nach ersten Protesten seitens der Ärzteschaft, dass alles seine Richtigkeit habe und dass die Regelungen auch nach Auslaufen der ImpfVO zum Jahresende in Kraft blieben – einschließlich der Vergütung von 28 Euro je Impfung. Man werde das rechtzeitig mit dem Gaspreisbremsengesetz am 12. Dezember verabschieden – erst ab 7. April sollten die Impfungen endgültig ins GKV-System überführt werden.
„Es fehlen keine Gelder“, versicherte Lauterbach. Die Impfungen würden künftig aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bezahlt. Es werde daher keine Lücke geben, weder in der Finanzierung noch im Angebot, so Lauterbach. Der Bund werde den Impfstoff weiter zur Verfügung stellen, die Auslieferung erfolge weiter über Großhandel und Apotheken. In den Praxen werde es auch keine Wirtschaftlichkeitsprüfung geben.
Am Mittwoch klang das plötzlich ganz anders: Staatssekretär Dr. Edgar Franke (SPD) erklärte im Gesundheitsausschuss, dass die ImpfVO nicht verlängert werden soll und dass die Impfungen doch ab 1. Januar in die Regelversorgung überführt werden sollen. Fragen der Vergütung und des Vertriebs sollten separat geregelt werden, sagte er laut Teilnehmern. Weitere Nachfragen zur Angelegenheit will das BMG nicht beantworten – wohl weil man dort selbst noch nicht so richtig weiß, wie man das komplexe Regelwerk ersetzen kann.
Ohne ImpfVO lösen sich wichtige Regelungen in Luft auf, für die es dann überhaupt keine Grundlage mehr gibt. So regelt die ImpfVO nicht nur den Anspruch auf die Impfung und die Vergütung, sondern auch die Anforderungen an die Leistungserbringer, die Impfsurveillance oder die Vergütung und Abrechnung für die Auslieferung durch Großhandel und Apotheken.
In dieser Gemengelage hat der G-BA jetzt erstmals einen Beschluss gefasst, um die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) in der Schutzimpfungs-Richtlinie umzusetzen. Nur so lässt sich der Anspruch der Versicherten im Rahmen einer zukünftigen Regelversorgung zur Grundimmunisierung, zur Auffrischungsimpfung sowie zur Impfung aufgrund beruflicher Indikation umsetzen. „Der aktuelle Beschluss des G-BA dient als Vorbereitung zur Überführung des Anspruches zur Covid-19-Impfung in die Regelversorgung. Ärzteschaft und Krankenkassen müssen nach dem Auslaufen der Rechtsverordnung auf Basis der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA die weitere Versorgung der Praxen mit Impfstoffen über Verträge zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen organisieren.“
Für die Apotheken ist das Thema damit von höchster Brisanz. Denn nach Auslaufen der ImpfVO fehlt die rechtliche Grundlage nicht nur für die Durchführung von Impfungen, sondern auch für die Auslieferung des Impfstoffs nach den derzeitigen Prinzipien. Auch der Großhandel ist betroffen, denn das Auftauen und Auseinzeln des Impfstoffs ist in keinen anderen Vorschriften vorgesehen. Von der Vergütung ganz abgesehen, die beispielsweise im Fall der Apotheken auch im Rahmenvertrag erst einmal aufgenommen werden müsste.
Doch es stellen sich auch ganz grundsätzliche Fragen, für die es nach Auskunft von Experten derzeit keinerlei Lösung gibt. So werden die Impfstoffe bekanntlich von der EU eingekauft und vom Bund bezahlt und zur Verfügung gestellt. Es gibt aber keinerlei rechtliche Grundlage für eine wie auch immer geartete Überlassung an die Krankenkassen. Im Gegenteil: Im Zusammenhang mit dem ebenfalls zentral beschafften Impfstoff gegen Affenpocken haben Bund und Länder einen solchen Transfer aus grundsätzlichen Erwägungen gerade erst abgelehnt. Und dort ist die Dimension viel kleiner als bei den Corona-Impfungen.
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