Nur Verkauf vor Ort erlaubt

Lauterbach streicht Versandhandel – bei Cannabis

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Berlin -

Cannabis zu Genusszwecken soll nach der Freigabe in speziellen Fachgeschäften verkauft werden, eventuell ergänzend auch in Apotheken. Ursprünglich wollte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auch einen Versandhandel in engen Grenzen erlauben. Doch im Kabinettsentwurf, der jetzt zur Freigabe nach Brüssel geschickt wird, ist dieser Weg nicht mehr vorgesehen.

Für einen Versandhandel von Cannabis sah das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gute Gründe: Einerseits könne dadurch der Zugang zu legalen Cannabisprodukten in Gebieten mit geringerer Dichte an lizenzierten Verkaufsstellen gewährleistet werden, hieß es im ursprünglichen Eckpunktepapier. „Zum anderen würde die Verdrängung des Schwarzmarktes voraussichtlich stärker ausfallen, wenn Genusscannabis auch auf dem bequemen und stark an Bedeutung gewinnenden Online-Weg erworben werden könnte, der auch z.B. für verschreibungspflichtige Medikamente offensteht.“ Und schließlich könnte die Anlaufzeit bis zur Etablierung eines Netzes an Verkaufsstellen durch den Versandhandel überbrückt werden.

Doch aus dem Kabinettsentwurf ist dieser Passus verschwunden. Stattdessen heißt es nun: „Ob und inwieweit ein Online- bzw. Versandhandel an Privatpersonen durch behördlich zugelassene Geschäfte erlaubt werden soll, bedarf spätestens im Rahmen der Evaluierung weiterer Prüfung.“ Dabei müssten insbesondere Aspekte des Jugendschutzes, der Bekämpfung des Schwarzmarktes, aber auch der Versorgung von ländlichen Regionen und von Personen mit Mobilitätshemmnissen berücksichtigt werden. Abstriche solle es aber nicht geben: „Ziel muss sein, dass im Online- bzw. Versandhandel eine vergleichbare Sicherheit wie im stationären Handel gewährleistet wird sowie vergleichbare Kontrollmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden bestehen.“

Kein reiner Online-Handel

Allerdings war auch im ursprünglichen Papier kein reiner Online-Handel vorgesehen: „Die volljährigen Käufer müssen sich zunächst im Geschäft persönlich vorstellen, ausweisen und sich für dieses Geschäft registrieren lassen. Eine Versendung darf nur durch das behördlich zugelassene Geschäft erfolgen, in dem die Registrierung erfolgt ist sowie nach nochmaliger Altersbestätigung bei Abschluss des Bestellvorgangs. Die Personenidentität des Empfängers bei Abgabe durch den Postdienstleister an die Käuferin oder den Käufer ist durch besondere Schutzmechanismen sicherzustellen.“

Apotheken als Ergänzung

Eine eventuell auftretende Lücke in der Flächendeckung will Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) mit den Apotheken schließen: „Um einerseits ein hohes Schutzniveau durch fachkundiges Personal und andererseits eine zügige und weite Verbreitung legaler Vertriebsstellen zu erreichen, könnte es sinnvoll sein, sowohl spezialisierte Fachgeschäfte als auch den Verkauf in Apotheken zuzulassen. So könnte der Schwarzmarkt wegen des breiteren Angebots, insbesondere auch im ländlichen Raum, effektiver zurückgedrängt werden.“

Korridor statt Einheitspreis

Gänzlich ausgereift sind Lauterbachs Pläne allerdings ohnehin noch nicht: Ein Beispiel sind die vorgesehenen Höchstmengen bei der Abgabe. Auf die Frage, wie verhindert werden soll, dass der Kunde nach erfolgreichem Kauf das nächste Geschäft aufsucht, wusste er noch keine Lösung: „Wir müssen aufpassen, dass es kein Austricksen gibt. Das darf sich nicht lohnen.“

Auch die Frage nach dem Abgabepreis konnte Lauterbach nicht beantworten: „Es ist kein Einheitsprodukt, deshalb gibt es auch keinen Einheitspreis.“ Allerdings soll es einen „Soft Spot“ geben, also einen Korridor, in dem sich die Preise bewegen sollen. Denn: „Der Preis darf einerseits nicht zu hoch sein, wenn wir den Schwarzmarkt austrocknen wollen. Er darf aber auch nicht zu niedrig sein, damit wir nicht Zulieferer für den Schwarzmarkt werden. Das müssen wir sehr präzise aussteuern.“

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