Bislang konnten in Thüringen nur Ärzt:innen von der „Richtlinie zur Förderung der Niederlassung im ländlichen Raum“ profitieren. Diese wurde nun novelliert und um Zahnarztpraxen und Apotheken erweitert. Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, was konkret gefördert wird und wie hoch die Unterstützung für Apotheken ausfallen kann, zeigt die neue Richtlinie auf.
Gesundheitsministerin Heike Werner (Linke) erklärt: „Der Weg zur nächsten Arztpraxis oder zur nächsten Apotheke soll so kurz wie möglich sein. Die Niederlassungsförderung ist Teil dieses Maßnahmenbündels. Erfahrungsgemäß besitzen Berufseinsteiger für die Ausstattung einer eigenen Praxis oder Apotheke kein ausreichendes Eigenkapital. Damit der Start trotzdem gelingt, unterstützt die Landesregierung junge Medizinerinnen und Mediziner sowie Apothekerinnen und Apotheker bei der Niederlassung im ländlichen Raum.“
Als ländlicher Raum im Sinne der Richtlinie gelten bezüglich Apotheken nur Gemeinden mit weniger 25.000 Einwohner:innen. Grundlage für die Bemessung der Einwohnerzahl bildet die letzte amtliche Bevölkerungsstatistik. Förderfähig ist die Aufnahme des Apothekenbetriebes, wenn die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht hinreichend sichergestellt ist.
Das Land Thüringen sieht den Bedarf insbesondere in Fällen, wo
Nach Erhalt der Betriebserlaubnis muss die Aufnahme des Apothekenbetriebs durch eine:n Apotheker:in aus einer Thüringer Gemeinde erfolgen. Bei einer Nachfolgeregelung darf es sich nicht um Verwandte ersten Grades bezüglich des vormaligen Inhabers handeln.
Bei der Zuwendung handelt es sich um eine Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung. Die Förderung setzt sich aus zwei Teilen zusammen: Bei Betriebsaufnahme können Apotheker:innen bis zu 40.000 Euro für Investitionen erhalten. Zusätzlich gibt es bis zu 5000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit. Bei beiden Beträgen handelt es sich um die jeweiligen Höchstbeträge, die standortbezogen sind.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind notwendige Ausgaben für Investitionen in Form von
Von der Förderung ausgeschlossen ist die Anschaffung von Kraftfahrzeugen jeglicher Art sowie die Übernahme sogenannter Goodwil-Kosten bei Apothekenübernahme. Der Goodwill bezeichnet die Differenz zwischen dem Verkaufspreis eines Unternehmens und dessen buchhalterisch ermittelten Substanzwerten.
Für das Haushaltsjahr 2024 wurden laut Gesundheitsministerium insgesamt Mittel in Höhe von 1,4 Millionen Euro eingestellt. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Anzahl der Förderanträge steigen wird; bereits jetzt sind die ersten Förderanträge gestellt. Über diese kann erst entschieden werden, wenn der Haushalt für das Jahr 2024 verabschiedet ist.
Auch für 2023 soll es bereits rückwirkend Fördergelder geben. Allerdings mussten Interessenten einen Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellen. Elf Gründungen beziehungsweise Übernahmen erhielten laut Ministerium eine Bewilligung. Diese werden schnellstmöglich einer abschließenden Förderentscheidung zugeführt.
Einige Anträge erhielten keine Genehmigung. Dabei handelte es sich beispielsweise um Anträge, die sich auf bereits abgeschlossene Vorhaben bezogen, auf die technische Ausstattung bestehender Niederlassungen abzielten oder auf Gebiete mit Überversorgung.
Mit dem Landesverwaltungsamt würden noch die letzten Details des regulären Antragsverfahrens abgestimmt, so das Gesundheitsministerium. Bislang hatte Thüringen nur die Niederlassung von Ärztinnen im ländlichen Raum gefördert. Allerdings gab es maximal 20.000 Euro. Zudem wird die Förderung zukünftig jährlich evaluiert.
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