Bei Neugründung oder Übernahme

Landapotheken: Voraussetzungen für Fördergeld

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Berlin -

Bislang konnten in Thüringen nur Ärzt:innen von der „Richtlinie zur Förderung der Niederlassung im ländlichen Raum“ profitieren. Diese wurde nun novelliert und um Zahnarztpraxen und Apotheken erweitert. Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, was konkret gefördert wird und wie hoch die Unterstützung für Apotheken ausfallen kann, zeigt die neue Richtlinie auf. 

Gesundheitsministerin Heike Werner (Linke) erklärt: „Der Weg zur nächsten Arztpraxis oder zur nächsten Apotheke soll so kurz wie möglich sein. Die Niederlassungsförderung ist Teil dieses Maßnahmenbündels. Erfahrungsgemäß besitzen Berufseinsteiger für die Ausstattung einer eigenen Praxis oder Apotheke kein ausreichendes Eigenkapital. Damit der Start trotzdem gelingt, unterstützt die Landesregierung junge Medizinerinnen und Mediziner sowie Apothekerinnen und Apotheker bei der Niederlassung im ländlichen Raum.“

Voraussetzungen für Apotheken

Als ländlicher Raum im Sinne der Richtlinie gelten bezüglich Apotheken nur Gemeinden mit weniger 25.000 Einwohner:innen. Grundlage für die Bemessung der Einwohnerzahl bildet die letzte amtliche Bevölkerungsstatistik. Förderfähig ist die Aufnahme des Apothekenbetriebes, wenn die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht hinreichend sichergestellt ist.

Das Land Thüringen sieht den Bedarf insbesondere in Fällen, wo

  • in einem Umkreis von sechs Fahrtkilometern um den in Frage kommenden Standort keine weitere Apotheke existiert
  • das Einwohnerverhältnis in der Gemeinde bei nicht weniger als 3500 Einwohner:innen pro Apotheke liegt und
  • mindestens eine Allgemeinarztpraxis oder hausärztlich tätige Facharztpraxis, auch als Zweig- oder Filialpraxis, in der Gemeinde vorhanden ist

Nach Erhalt der Betriebserlaubnis muss die Aufnahme des Apothekenbetriebs durch eine:n Apotheker:in aus einer Thüringer Gemeinde erfolgen. Bei einer Nachfolgeregelung darf es sich nicht um Verwandte ersten Grades bezüglich des vormaligen Inhabers handeln.

Höhe der Förderung

Bei der Zuwendung handelt es sich um eine Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung. Die Förderung setzt sich aus zwei Teilen zusammen: Bei Betriebsaufnahme können Apotheker:innen bis zu 40.000 Euro für Investitionen erhalten. Zusätzlich gibt es bis zu 5000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit. Bei beiden Beträgen handelt es sich um die jeweiligen Höchstbeträge, die standortbezogen sind.

Art der Förderung

Zuwendungsfähige Ausgaben sind notwendige Ausgaben für Investitionen in Form von

  • Sachausgaben im Rahmen der Renovierung oder des Umbaus der Apothekenbetriebsräume
  • der Anschaffung von Ausstatung der Apothekenbetriebsräume und
  • der Anschaffung von Büro- und Geschäftsausstattung einschließlich apothekenspezifischer Hard- und Software zur Erfülung nach Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)

Von der Förderung ausgeschlossen ist die Anschaffung von Kraftfahrzeugen jeglicher Art sowie die Übernahme sogenannter Goodwil-Kosten bei Apothekenübernahme. Der Goodwill bezeichnet die Differenz zwischen dem Verkaufspreis eines Unternehmens und dessen buchhalterisch ermittelten Substanzwerten.

1,4 Millionen Euro im Haushalt

Für das Haushaltsjahr 2024 wurden laut Gesundheitsministerium insgesamt Mittel in Höhe von 1,4 Millionen Euro eingestellt. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Anzahl der Förderanträge steigen wird; bereits jetzt sind die ersten Förderanträge gestellt. Über diese kann erst entschieden werden, wenn der Haushalt für das Jahr 2024 verabschiedet ist.

Auch für 2023 soll es bereits rückwirkend Fördergelder geben. Allerdings mussten Interessenten einen Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellen. Elf Gründungen beziehungsweise Übernahmen erhielten laut Ministerium eine Bewilligung. Diese werden schnellstmöglich einer abschließenden Förderentscheidung zugeführt.

Einige Anträge erhielten keine Genehmigung. Dabei handelte es sich beispielsweise um Anträge, die sich auf bereits abgeschlossene Vorhaben bezogen, auf die technische Ausstattung bestehender Niederlassungen abzielten oder auf Gebiete mit Überversorgung.

Mit dem Landesverwaltungsamt würden noch die letzten Details des regulären Antragsverfahrens abgestimmt, so das Gesundheitsministerium. Bislang hatte Thüringen nur die Niederlassung von Ärztinnen im ländlichen Raum gefördert. Allerdings gab es maximal 20.000 Euro. Zudem wird die Förderung zukünftig jährlich evaluiert.

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