Lauterbachs Entwurf auf der Zielgeraden

Lachgas-Verbot: Kabinett macht Weg frei

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Berlin -

Der Umgang mit Lachgas als Partydroge besonders bei jungen Leuten könnte in Deutschland bald verboten werden. Das Bundeskabinett billigte dazu einen Entwurf von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD), der auch ein Abgabeverbot über Automaten und Spätkaufläden vorsieht, wie das Ressort mitteilte. Die Regierungsfraktionen von SPD und Grünen könnten die Regelung noch vor der vorgezogenen Bundestagswahl an ein anstehendes Gesetz anfügen. Sie zielt auch auf strengere Beschränkungen für sogenannte K.o-Tropfen.

Lauterbach hatte deutlich gemacht: „Der Schutz unserer Kinder und Jugendlichen muss Anliegen aller verantwortungsbewussten Parteien des Bundestages sein.“ Deswegen gehe er davon aus, dass Lachgas und sogenannte K.-o.-Tropfen noch in dieser Legislatur mit den Stimmen einer großen Mehrheit im Parlament gesetzlich unterbunden werden könnten. Allein kann die rot-grüne Minderheitsregierung dies nach dem Aus der Ampel-Koalition nicht mehr beschließen.

Lachgas als Partydroge auf dem Vormarsch

Lachgas, also Distickstoffmonoxid (N2O), ist seit einigen Jahren als Partydroge auf dem Vormarsch. Konsumenten atmen den euphorisierenden Stoff über Luftballons ein. Im Visier stehen zudem die Chemikalien Gammabutyrolacton und 1,4-Butandiol. Sie sind auch als K.-o.-Tropfen bekannt, die in Getränke gegeben werden. Nach einigen Minuten wird Opfern dadurch schwindelig, sie können das Bewusstsein verlieren. Täter nutzen die Zeit etwa für Sexualdelikte oder um Opfer auszurauben.

Laut Entwurf sollen Lachgas und die beiden anderen Substanzen bezogen auf bestimmte Mengen unter ein gesetzliches „Umgangsverbot“ für neue psychoaktive Stoffe fallen. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen würde zusätzlich ein Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot mit Blick auf Minderjährige kommen. Generell verboten werden soll zudem die Abgabe über Automaten und den Versandhandel an Endverbraucher.

Von Verboten ausgenommen bleiben sollen „anerkannte Verwendungen“ zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken und die Verwendung als Arzneimittel. Weiter möglich sein soll auch die Verwendung in Behältnissen bei denen wegen ihrer Beschaffenheit kein realistisches Missbrauchsrisiko besteht – beispielsweise bei Fertigsprühsahne.

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