Kundenakquise

BKK wegen Unterschriftenfälschung verurteilt

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Berlin -

Krankenkassen greifen im Wettlauf um neue Mitglieder zu drastischen, und manchmal auch zu unlauteren Maßnahmen. Doch die Vorwürfe gegen die Schwenninger Betriebskrankenkasse gehen über das Gewohnte hinaus. Das Landgericht Konstanz hat der BKK verboten, ohne Vollmacht der Versicherten bei deren bisheriger Kasse zu kündigen und eine Mitgliedschaft bei der Schwenninger abzuschließen. Auch dürfen beauftragte Dritte nicht mehr ungefragt bei Verbrauchern anrufen, um für die Kasse zu werben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zur Gewinnung neuer Mitglieder beauftragt die Schwenninger BKK externe Firmen. Teilweise werden von diesen Dienstleistern weitere Untervermittler mit der Telefonakquise beauftragt. Die Kasse lässt den Unternehmen dabei freie Hand, solange sie sich an die gesetzlichen Vorschriften halten.

Doch genau daran hatte die Wettbewerbszentrale erhebliche Zweifel, nachdem mehrere Beschwerden von Verbrauchern in Bad Homburg eingegangen waren. Die Kasse wurde zunächst abgemahnt und dann verklagt. Die Vertriebsfirmen hatten laut Urteil des LG Konstanz die Verbraucher zunächst mit der Teilnahme an Gewinnspielen gelockt, um deren Einverständnis für Werbemaßnahmen einzuholen. Die Kasse konnte im Verfahren jedoch nicht belegen, dass tatsächlich in jedem Einzelfall eine entsprechende Zustimmung vorlag.

Doch das ist nicht alles: Ein von der Kasse beauftragtes Unternehmen soll im Namen der Angerufenen jeweils eine Kündigung an deren bisherige Krankenkasse geschickt haben. „Diese Formschreiben sind am Ende mit dem Namenszug der Versicherten in einer Gestaltung versehen, die eine eigenhändige Unterschrift suggeriert, mit deren tatsächlicher Unterschrift jedoch nicht übereinstimmt“, heißt es im Urteil. Mit anderen Worten: Die Unterschrift der Versicherten wurde gefälscht. Das Kündigungsschreiben entbehrte nicht des Hinweises, dass sich der Versicherte jeglichen Kontakt seitens der bisherigen Kasse verbete.

Die Wettbewerbszentrale hat insgesamt acht Fälle bei Gericht vorgelegt, bei denen eine entsprechende Vollmacht gefehlt habe. Die Schwenninger widersprach: Alle genannten Verbraucher hätten dem Wechsel zur BKK im Verlauf der Telefonate zugestimmt und die Kasse zur Kündigung bevollmächtigt. Die Schwenninger legte eine Daten-CD mit Gesprächsaufzeichnungen vor. Ein Dienstleister habe jedoch keine Mitschnitte geliefert. Von einer Drittfirma hat sich die Kasse nach eigenen Angaben getrennt, da diese keine Einwilligungserklärungen der Verbraucher vorlegen konnte.

In mindestens sechs der acht Fälle sei davon auszugehen, dass eine Einwilligung der Verbraucher nicht vorgelegen habe, heißt es dagegen im Urteil. Laut Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) müsse jeder Nachweis vollständig dokumentiert werden. Das sei der BKK auch in diesem Fall zuzumuten.

Gestritten wurde auch über den Verlauf einzelner Telefonate. Laut Protokoll wollte sich eine angerufene AOK-Versicherte den Kassenwechsel erst noch überlegen. Die BKK-Mitarbeiterin teilte ihr mit, dass sie die Vertragsunterlagen erhalten würde und innerhalb von drei Monaten von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen könne. Vier Tage später hat die Kundin nach eigenen Angaben tatsächlich bei dem Dienstleister der Schwenninger BKK angerufen und erklärt, dass sie nicht wechseln wolle. Acht Tage später wurde sie von der BKK als neues Mitglied begrüßt.

In einem anderen Fall wurde die Mitgliedschaft einer Versicherten der Barmer GEK gekündigt. Dir Richter ordneten die Kündigung der Schwenninger beziehungsweise ihrem Dienstleister zu. Die Kasse konnte jedoch keine Gesprächsaufzeichnung vorlegen und bestritt, dass das Telefonat überhaupt stattgefunden habe. Laut Gericht gab es dann aber auch keinerlei Grundlage oder Vollmacht für die Kündigung.

Die Schwenninger kann sich laut Gericht auch nicht darauf berufen, dass nur die beauftragten Firmen sich falsch verhalten hätten. Auch in anderen Fällen haben sich Kassen bei Verfehlungen schon auf vermeintliche Alleingänge ihrer Dienstleister berufen. Dass sich die Schwenninger BKK von einem Dienstleister getrennt haben will, nützte der Kasse im Verfahren nichts. Wettbewerbsverstöße der Firmen seien der Kasse uneingeschränkt zuzurechnen, zumal es sich um eine unmittelbare Vertriebstätigkeit handele, stellten die Richter klar.

Dass die Schwenninger BKK die vermeintlichen neuen Mitglieder per Anschreiben begrüßte, ist aus Sicht des Gerichts zudem eine unzumutbare Belästigung. Kassen dürfen laut Sozialgesetzbuch (SGB V) neue Mitglieder erst annehmen, wenn eine Kündigungsbestätigung der vorherigen Kasse vorliegt. Die Schwenninger habe aber zumindest den Eindruck erweckt, als hätten die Verbraucher ihre Mitgliedschaft bereits erklärt. Erste gegen Ende des Schreibens werde auf die noch ausstehende Kündigungsbestätigung hingewiesen. Die alte Kasse wiederum müsse davon ausgehen, dass die von den Dienstleistern verschickte Kündigung echt sei und müsse entsprechend eine Bestätigung ausstellen.

Die Schwenninger BKK kann gegen das Urteil in Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart gehen. Ob die Kasse diesen Weg einschlagen wird, ist noch offen.

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