Die Bundesregierung will die Vergütung für parenterale Zubereitungen neu regeln: Besteht für ein zur Herstellung einer Infusion verwendetes Fertigarzneimittel keine Preisvereinbarung nach Hilfstaxe, soll die Apotheke künftig nur den tatsächlichen Einkaufspreis berechnen. Im Kabinettsbeschluss zur 15. Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) wird bewusst von „parenteralen Zubereitungen“ und nicht von Zytostatika gesprochen. Laut Begründung bestehen Einkaufsvorteile nämlich nicht nur bei Infusionen für die Onkologie, sondern auch bei Zubereitungen für die Rheumatologie, Dermatologie sowie Multiplen Sklerose. Die Regelung soll deshalb für alle Infusionen gelten.
Die Krankenkassen können künftig von öffentlichen und Krankenhausapotheken Nachweise über Bezugsquellen und verarbeitete Mengen sowie die tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise von Fertigarzneimitteln für Parenterialia verlangen. Auch Pharmahersteller müssen den Kassen Auskünfte über vereinbarte Preise geben.
Außerdem müssen die Pharmafirmen den Kassen künftig den Herstellerrabatt gewähren, wenn ihr Produkt für eine parenterale Zubereitung verwendet wird: Die Apotheke ist dann verpflichtet, die Pharmazentralnummern (PZN) an die Krankenkasse zu übermitteln. Dies ist Voraussetzung für eine elektronische Abrechnung der Abschläge im Routine-Verfahren über die Rechenzentren.
„Wird nur eine Teilmenge des Fertigarzneimittels zubereitet, wird der Abschlag nur für diese Mengeneinheiten erhoben“, heißt es im Entwurf. Wie dies technisch umgesetzt werden soll, müssen nun die Apothekern mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung regeln. Sowohl der Verband der zytostatikaherstellenden Apotheken (VZA) als auch die ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände hatten den Vorschlag als nicht praxistauglich kritisiert, da auf einem Rezept keine Teilmengen aufgedruckt werden können.
Die Krankenkassen sollen mit der Novelle zudem die Möglichkeit erhalten, mit den Landesapothekerverbänden ergänzende Vereinbarungen zur Hilfstaxe für „parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie“ zu treffen. Bisher galt dies nur für Zytostatika-Rezepturen. Die Regierung macht nun den Weg frei für Verträge über biotechnologische Fertigarzneimittel, deren Anteil den Angaben zufolge in der Onkologie jährlich zweistellig wächst. Entsprechende Verträge für Zytostatika-Rezepturen, bei denen die Apotheken den Kassen einen Abschlag von bis zu 2 Prozent gewähren, gibt es bislang zum Beispiel in Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern.
Die Regierung erhofft sich von den neuen Regelungen Einsparungen von 300 Millionen Euro pro Jahr. Nicht betroffen sind nichtparenterale Rezepturen: Gibt es für ein verwendetes Fertigarzneimittel keine Vereinbarung nach Hilfstaxe, ist wie bisher der Rezepturzuschlag von 90 Prozent zu berechnen. Auch privaten Krankenversicherern soll es allerdings künftig möglich sein, die Preise für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln mit den Apothekern zu verhandeln.
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