Bundessozialgericht

Künstliche Befruchtung nicht über 40

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Die Krankenkassen müssen für künstliche Befruchtungen nur bis zum 40. Lebensjahr von verheirateten Frauen zahlen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts hervor. Die zeitliche Beschränkung ist demnach nicht grundgesetzwidrig. In seinem Urteil wies der 1. Senat darauf hin, dass die künstliche Befruchtung nicht zum Kernbereich der Krankenversicherung gehöre. Damit verwarf er die Revision einer im Jahr 1964 geborenen Klägerin.

Sie hatte im April 2005 eine Übernahme der Kosten für die künstliche Befruchtung beantragt, weil ihr Ehemann nicht zeugungsfähig ist. Sie hielt die Altersgrenze von 40 Jahren bei Frauen für verfassungswidrig. Auch die Vorinstanzen hatten geurteilt, diese Grenze stehe mit dem Grundgesetz in Einklang.

Die Klägerin hatte darauf verwiesen, dass eine private Krankenversicherung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann nicht mehr zahlen müsse, wenn die Erfolgsaussicht weniger als 15 Prozent betrage. Bei der In-Vitro-Fertilisation liege nach Zahlen aus dem Jahr 2006 bei Frauen zwischen 40 und 42 Jahren die Chance auf eine Schwangerschaft noch bei mehr als 15 Prozent. Das Gericht hielt dem entgegen, dass bei Frauen im 40. Lebensjahr die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft bei 18 Prozent liege und im 30. Lebensjahr mit 34 Prozent fast doppelt so hoch sei.

Dass private Versicherer in diesem Fall hätten zahlen müssen, war für das Bundessozialgericht „ohne Belang“. Denn die Ungleichbehandlung sei eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für zwei unterschiedliche Krankenversicherungssysteme.

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