Kreditgebühren

Apobank: Das Schweigen der Apotheker

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Berlin -

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (Apobank) muss ungerechtfertigte Kreditgebühren an Apotheker zurückzahlen. Nachdem sich die Bank Forderungen gegenüber zunächst taub gestellt hatte, kommt jetzt offenbar Bewegung in die Sache. Einige Apotheker sind vor Gericht gezogen, andere haben die Mitglieder ihrer Standesvertretung angeschrieben, die bei der Apobank im Aufsichtsrat sitzen. Die jedoch haben bislang nicht geantwortet.

Ende Oktober hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Bankkunden „formularmäßige Gebühren“ ihrer Kreditverträge zurückfordern können. Wie viele Banken hatte auch die Apobank zumindest vorübergehend entsprechende Klauseln in ihren Verträgen. Mit ihren Rückforderungen mussten sich die Apotheker aber beeilen, da diese Ende 2014 zu verjähren drohten. Die Apobank war nach dem Urteil zunächst auf Tauchfahrt gegangen.

Die Apobank steckt in einem Dilemma: Je größer der Aufwand für die Kunden, desto eher verzichtet der ein oder andere womöglich auf die Rückzahlung. Andererseits verursacht jedes angestrengte Gerichtsverfahren bei der Genossenschaftsbank weitere eigentlich vermeidbare Kosten. Um weiteren Klagen zu entgehen, hat die Apobank daher dem Vernehmen nach gegenüber mehreren Steuerberatern erklärt, nicht auf die Verjährung zu pochen und die Forderungen im Einzelfall zu klären.

Die Kanzlei Hönig & Partner aus Leipzig hatte im Auftrag der Mandanten sogar die Aufsichtsratsmitglieder angeschrieben und über das Vorgehen der Bank befragt. Vorsitzender dort ist der ehemalige Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbands (DAV), Hermann Stefan Keller. Von den aktiven Berufspolitikern sind ABDA-Präsident Friedemann Schmidt und DAV-Chef Fritz Becker im Kontrollgremium der Apobank.

Eine Antwort haben die Apothekern von ihren Standesvertretern bislang nicht erhalten. Ob sich hinter den Kulissen einer von ihnen für einen Richtungswechsel im Umgang mit den Apothekern eingesetzt hat, ist nicht bekannt. Schmidt verwies auf Nachfrage auf die Vertraulichkeit aller Aufsichtsratsangelegenheiten.

Für die Apobank als Genossenschaft könnte der Imageschaden größer sein als für andere Geldhäuser. In der Satzung heißt es wörtlich: „Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder und insbesondere der Heilberufsangehörigen, ihrer Organisationen und Einrichtungen.“

Gezahlt hat die Apobank in mehreren Fällen, in denen Mandanten Klage eingereicht hatten, um die Verjährung zu unterbrechen. Ein neuerlicher Prozess wäre nach der Entscheidung aus Karlsruhe für die Bank ohnehin recht aussichtslos gewesen. In Standardschreiben erklärte das Düsseldorfer Bankhaus gegenüber Kunden, dass die Gebühren plus Zinsen zurückgezahlt würden. Zumindest rechtskräftige Urteile gegen sich kann die Apobank vermeiden, wenn die Verfahren für erledigt erklärt werden.

Ganz kampflos will sich die Bank offenbar nicht ergeben: Ein Kunde erhielt im Januar zunächst die Mitteilung, dass seine Forderung nicht anerkannt werde, der Anspruch sei verjährt. Erst als wenig später die Klage formal zugestellt wurde, lenkte die Genossenschaftsbank ein und zahlte doch.

Nicht alle Apotheker wollten aber gleich gegen ihre Hausbank vor Gericht ziehen. Über ihre Steuerberater verlangten sie von der Apobank daher, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Auf diese Weise bliebe allen Beteiligten mehr Zeit, die Ansprüche zu klären.

Denn einige Banken – darunter die Apobank – vertreten den Standpunkt, der Rückzahlungsanspruch gelte nur für Privat-, nicht aber für Unternehmerkredite. Tatsächlich hatte der BGH in zwei Verfahren zu Verbraucherkrediten entschieden. Doch Experten und zuletzt auch das Landgericht Düsseldorf sehen bei der Bewertung keinen Unterschied, wofür das Darlehen gewährt wurde.

Unabhängig davon können aber alle Ansprüche aufgerechnet werden, wenn der Kredit noch nicht abbezahlt ist oder sonstige Verbindungen zu der betroffenen Bank bestehen.

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