G-BA-Beschluss tritt in Kraft

Krankschreibung jetzt auch über Videosprechstunde

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Berlin -

Patienten müssen seit Ende vergangener Woche nicht mehr zum Arzt, um eine Arbeitsunfähigkeitbescheinigung (AU) zu erhalten: Seit dem 7. Oktober dürfen Krankschreibungen per Videosprechstunde ausgestellt werden. Das hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Juli beschlossen. Allerdings gibt es einige Einschränkungen.

Die Idee, AU-Scheine online auszustellen, ist nicht neu – wie schon der Name des Hamburger Start-ups AU-Schein.de nahelegt. Gründer Dr. Can Ansay hatte das Geschäftsmodell jedoch einigen Ärger eingebracht. Im Juli schließlich verabschiedete der G-BA eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, die die Ausstellung von Krankenscheinen ohne vorherigen physischen Kontakt zum Arzt ermöglicht – und nun in Kraft getreten ist.

Einfach über Kry, Zava oder Teleclinic einen Termin vereinbaren und sich vom Sofa aus krankschreiben lassen, geht damit aber nicht. Denn der G-BA hat einige Hürden eingebaut, die vor allem den großen Telemedizin-Anbietern einen Strich durch die Rechnung machen: Der Patient kann sich nämlich nur von Vertragsärzten krankschreiben lassen, in deren Praxis er zuvor bereits mindestens einmal war. „Eine generelle Krankschreibung nur auf Basis eines Telefonates, einer Chat-Befragung oder eines Online-Fragebogens wurde explizit ausgenommen“, so die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). „Der G-BA hat bei seinem Beschluss im Juli deutlich gemacht, dass als Standard für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit weiterhin die unmittelbare persönliche ärztliche Untersuchung gelte.“

Allerdings: Ab wann man dem Arzt als bekannt gilt, ist Auslegungssache. „Entscheidend ist, dass die Patientin oder der Patient in der Praxis bekannt ist“, erklärt Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied beim G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen. Das heißt, der Patient muss dem Arzt, der ihm den AU-Schein ausstellt, nicht persönlich bekannt sein. Es reicht beispielsweise, wenn er in der Gemeinschaftspraxis von einem anderen Arzt untersucht wurde.

Außerdem kann der Patient nur einmalig per Videosprechstunde krankgeschrieben werden – und für maximal eine Woche. Ist er danach weiter arbeitsunfähig, muss er in die Praxis. Allerdings gibt es auch hier eine Hintertür: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann dann auch online verlängert werden, wenn bei dem Patienten bereits zuvor in einer unmittelbar persönlichen Untersuchung durch den Vertragsarzt Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt worden ist. Einen Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde haben die Patienten nicht. Vielmehr muss der Arzt den Patienten vorab darüber aufklären, dass die Möglichkeiten der Befunderhebung auf dem digitalen Weg eingeschränkt ist. Dementsprechend dürfen AU-Scheine auch nur für Erkrankungen ausgestellt werden, die per Video festgestellt werden können.

Die KBV hatte im Juli gegen den Beschluss des G-BA gestimmt. Sie hat sich dafür ausgesprochen, dass für eine AU-Bescheinigung der erste Kontakt zum Patienten weiterhin in der Praxis erfolgt, „um in allen Fällen eine sorgfältige differentialdiagnostische Abklärung zu ermöglichen“, so die KBV. Nur bei Folgeverordnung sollten AU-Bescheinigungen demnach auch in Videosprechstunde ausgestellt werden können. Anlass für die Richtlinienänderung war die berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung in der Musterberufsordnung. „Mit der getroffenen Regelung greift der G-BA die Vorgaben der Musterberufsordnung auf und trägt ihnen in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie Rechnung“, so der G-BA. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte den Beschluss geprüft, ihn aber nicht beanstandet.

Glücklicher als die Vertragsärzte sind mit dem Beschluss die Anbieter von Videosprechstunden-Tools für niedergelassene Ärzte. Doctolib zum Beispiel: „In unsicheren Zeiten wie diesen liegt der Fokus natürlich auf der Sicherheit. Covid-19-Symptome wie Fieber oder Halsschmerzen lassen sich mit bestmöglicher Vorsicht auch telemedizinisch initial diskutieren und zum Teil abklären. So sinkt auch für das medizinische Personal das Risiko der Ansteckung“, erklärt Geschäftsführer Ilias Tsimpoulis angesichts der in Kraft getretenen Neuregelung. Damit unterstütze Doctolib aktiv die Eindämmungspolitik für das Coronavirus und somit das Gesundheitswesen.

 

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