Knappschaft ermöglicht Arztkontrolle APOTHEKE ADHOC, 18.05.2016 14:33 Uhr
Die Knappschaft-Bahn-See (KBS) öffnet ihre Archive: Die Krankenkasse will Versicherte über deren Behandlungskosten informieren. Die abgerechneten Beträge können im Internet für die vergangenen drei Jahre eingesehen werden.
Die Knappschaft will mit der elektronischen Patientenquittung die Transparenz im Gesundheitswesen steigern. Versicherte können sich mit einem Schreiben für den Service anmelden. Darin müssen Versichertennummer und die gewünschten Leistungsbereiche mit den Zeiträumen angegeben werden. Im Anschluss schickt die Kasse die Daten.
Veröffentlicht werden Leistungen, die mit der Kasse direkt abgerechnet werden wie Kosten für Arznei- und Hilfsmittel sowie Arztrechnungen. Auch stationäre und zahnärztlliche Behandlungen können abgefragt werden. Leistungen, die privat bezahlt oder im Rahmen von Erstattungen vorgenommen wurden, werden nicht in der Patientenquittung aufgeführt.
Durch die transparente Darstellung können Versicherte die Abrechnungen der Kassenleistungen laut Knappschaft einfach überprüfen und dauerhaft im Blick behalten. Die Kasse empfiehlt, die Informationen jedes Halbjahr abzurufen: Die Abrechnungen der Ärzte gingen beispielsweise nach frühestens sechs Monaten ein, sodass die Kosten der Behandlungen erst zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt werden könnten.
Die Knappschaft verweist zudem darauf, dass sich die Angaben ändern können: Zunächst würden reine Abrechnungsdaten gezeigt, die gegebenenfalls noch Rechnungsprüfungen unterlägen. Dadurch könnten zu einem späteren Zeitpunkt abweichende Rechnungsbeträge ausgewiesen werden.
Als erste große Krankenkasse führte die AOK Nordost 2011 eine Patientenquittung ein. Die Konzeption und Umsetzung erfolgt durch das IT-Unternehmen Careon. Neben der AOK Nordwest nutzen weitere Betriebskrankenkassen das System des Anbieters. Die Barmer GEK zog Ende 2013 mit Patientenquittungen nach. Auch die Techniker Krankenkasse (TK) bietet den Service an und verschickt die Auflistung per Post.
Ärzte und Kliniken müssen Patienten laut SGB V über Kosten und Leistungen informieren. Die Angaben können direkt nach der Behandlung oder nach Ablauf des Abrechnungsquartals ausgestellt werden. Für die quartalsweise schriftliche Information wird laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Gebühr von einem Euro erhoben.