Krankenkassen

Sozialgericht: Ohne eGK geht nicht APOTHEKE ADHOC, 15.11.2013 13:26 Uhr

Höheres Interesse: Die eGK ist laut Sozialgericht Berlin für alle Kassenpatienten Pflicht. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Ab dem kommenden Jahr können sich Kassenpatienten beim Arzt nur noch mit

der neuen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ausweisen. Eine

Wahlfreiheit für die Versicherten gibt es nicht: Laut Sozialgericht

Berlin hat niemand Anspruch auf seine alte Karte oder einen

anderweitigen Versicherungsnachweis.

Sowohl die Nutzungspflicht als auch die Speicherung der Personaldaten auf der Karte seien durch ein überwiegendes Interesse der Versichertengemeinschaft gedeckt, so das Gericht. „Sie sichern eine effektive Leistungserbringung und Abrechnung.“ Das obligatorische Foto erleichtere die Identitätskontrolle und verhindere damit einen Missbrauch der Karte.

Ein GKV-Versicherter aus Berlin hatte sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert, seiner Krankenkasse persönliche Angaben und ein Foto zu schicken. Zur Begründung gab er an, die „biometrisch angelegten Krankenkarten“ nicht nutzen zu wollen. Weil seine alte Karte abgelaufen war, beantragte er Ende Oktober beim Sozialgericht, seine Krankenkasse zu verpflichten, ihm eine andere Bescheinigung über seinen Versicherungsschutz auszustellen.

Dies wiesen die Richter zurück: Die Pflicht zur Nutzung der eGK beschränke zwar die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers, sei jedoch durch das Interesse der Solidargemeinschaft an einer effektiven Leistungserbringung und Abrechnung der Behandlungskosten gerechtfertigt.

Der Antragsteller sei auch zur Mitwirkung verpflichtet. Ohne die Übersendung der Personaldaten und eines Lichtbildes könne die Krankenkasse seine Karte nicht erstellen. Das Versicherungssystem kann laut Gericht nur funktionieren, wenn sich alle Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen ausweisen.

Weder die Speicherung seiner Daten auf der Karte noch das obligatorische Foto verletzten das Sozialgeheimnis oder das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so die Richter weiter. Die zwingend anzugebenden Personaldaten beträfen außerdem keine höchstpersönlichen oder sensiblen Verhältnisse des Versicherten.

Der Umstand, dass die eGK technisch geeignet sei, weitere Angaben und Funktionalitäten aufzunehmen, spiele dabei keine Rolle: Zum einen seien diese erweiterten Möglichkeiten noch gar nicht eingeführt. Zum anderen sei die erweiterte technische Nutzung laut Gesetz nur bei entsprechender Zustimmung der Versicherten zulässig. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, sondern kann beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

Bereits vor einem Jahr hatte das Düsseldorfer Sozialgericht in einem Musterverfahren die Karte in ihrer jetzigen Form für gesetzes- und verfassungsgemäß erklärt.