BKK darf nicht zur EAV locken Alexander Müller, 04.02.2013 14:36 Uhr
Jetzt ist es amtlich: Die Bahn-BKK darf bei ihren Versicherten nicht für
die Europa Apotheek Venlo (EAV) werben. Ein Urteil des Thüringer
Landessozialgerichts (LSG) vom 27. November 2012 ist nunmehr
rechtskräftig. Die Kasse hatte seit 2006 in mehreren Rundschreiben für
die Angebote der niederländischen Versandapotheke geworben. Dagegen
hatte der Thüringer Apothekerverband geklagt.
Unter der Überschrift „Arzneimittel bequem, sicher und preiswert bestellen“ hatte die BKK ihre Versicherten unter anderem auf die Rx-Boni der EAV hingewiesen. Dem Schreiben lag zudem eine Werbebroschüre der Versandapotheke bei. Weitere Aktionen folgten in den Jahren 2008 und 2012. In den Infobriefen hatte die Bahn-BKK auch auf die OTC-Rabatte der Versandapotheke hingewiesen.
Bereits 2006 hatte der Apothekerverband gegen die Kooperation geklagt und in erster Instanz vor dem Sozialgericht Gotha auch Recht bekommen. Die Berufung der Bahn-BKK zum LSG blieb ohne Erfolg. Aus Sicht der Richter hat die Kasse ihre Neutralitätspflicht verletzt. Schließlich habe die BKK ihren Versicherten eindeutig empfohlen, ihre Arzneimittel bei der EAV zu beziehen.
Als Beeinflussung der Versicherten werteten die Richter „die Übersendung der Werbebroschüren samt Freiumschlag“. Insbesondere der Hinweis auf das Bonussystem habe eine „Anlockwirkung“, so das LSG.
Dass die Kasse ab 2008 auch für die OTC-Rabatte der Versandapotheke geworben hatte, sahen die Richter als weiteren Beleg: „Freiverkäufliche Arzneimittel fallen jedoch nicht in die Sachleistungspflicht der Krankenkassen, so dass hierin unzweifelhaft eine unzulässige Werbemaßnahme zugunsten der EAV zu sehen ist“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Eine Zurückweisung des Verfahrens an das Sozialgericht lehnte das LSG ab. Die beanstandeten Verfahrensfehler der Vorinstanz konnten demnach im Berufungsverfahren „geheilt“ werden. Eine Revision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde nicht zugelassen. Die Kasse hat das Urteil einer Sprecherin zufolge akzeptiert.