Schäuble-Erlass: Keine Zyto-Umsatzsteuer mehr Lothar Klein, 04.10.2016 17:23 Uhr
Krankenhausapotheken müssen ab sofort keine Umsatzsteuer für die Herstellung von Sterilrezepturen mehr zahlen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) von Wolfgang Schäuble (CDU) hat jetzt den seit Langem erwarteten Erlass an die obersten Finanzbehörden der Länder verschickt. Darin enthalten ist eine weitere Klarstellung: Auch die Klinikapotheke eines Krankenhausunternehmens muss keine Umsatzsteuer für Sterilrezepturen zahlen, die im Klinikverbund verwendet werden. Allerdings hat der Erlass einen Haken: Wie mit den bereits gezahlten Umsatzsteuerbeträgen der Vergangenheit umgegangen wird, ist nicht geregelt. Es droht Chaos: Krankenkassen haben zahlreiche Krankenhäuser verklagt und fordern Umsatzsteuerzahlungen aus den vergangenen Jahren in Millionenhöhe zurück.
Anlass für die Klarstellung des BMF war die Apotheke des Klinikums Dortmund. Sie hatte für ihre Zytostatikaumsätze der Jahre 2005 und 2006 keine Umsatzsteuer gezahlt. Aus Sicht des Finanzamtes war das nicht korrekt, da die Apotheke in dieser Zeit auch ermächtigte Ärzte, die ambulante Behandlungen durchführten, versorgte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte den Fall 2012 an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwiesen und um Klärung der Frage gebeten. Das Urteil des EuGH vom Frühjahr 2014 klang zunächst, als würde das Finanzamt Recht bekommen: Die Lieferung von zytostatischen Medikamenten könne nur dann von der Mehrwertsteuer befreit werden, wenn sie „in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Hauptleistung der ärztlichen Heilbehandlung untrennbar“ sei. Der BFH entschied jedoch, dass dies bei der Verabreichung von Zytostatika an ambulant im Krankenhaus behandelte Patienten der Fall und die damit verbundenen Umsätze damit steuerfrei seien.
Der Erlass des Bundesfinanzministeriums setzt diese Rechtslage jetzt um. Mehr noch: Die Befreiung von der Umsatzsteuer gilt rückwirkend für alle „offenen Fälle“. Das kann erhebliche Folgen haben: Denn bereits nach dem BFH-Urteil von September 2014 klagten Krankenkassen vielerorts auf Rückerstattung der von ihnen gezahlten Umsatzsteuer. Diese Verfahren ruhten zwischenzeitlich und können nun aufleben. Allein bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO lagern circa 350 Fälle.
Das Problem: Die Krankenhäuser haben die Umsatzsteuer bereits an die Finanzämter abgeführt. Jetzt können die Krankenhäuser auf der Grundlage des Erlasses ihre gezahlte Umsatzsteuer zurückfordern. Dies aber schafft erst die Grundlage für die Krankenkassen, ihrerseits die an die Klinikapotheken gezahlte Umsatzsteuer ebenfalls zurückzufordern.
Das Rückrechnen der in der Regel saldierten Umsatzsteuerabrechnungen für die Jahre 2005 bis 2014 ist allerdings in vielen Fälle eine „Mission Impossible“: Die von den Klinikapotheken gezahlte saldierten Umsatzsteuer lässt sich für die einzelnen Kassen kaum ermitteln. Experten empfehlen daher, eine Verhandlungslösung zwischen Kassen und Klinikapotheken anzustreben.
Die Krankenhausgesellschaft Sachsen hatte sich mit Krankenkassen auf eine Lösung für die Zeit bis zu einer Entscheidung verständigt. Demnach zahlten die Kassen zunächst weiterhin die Mehrwertsteuer und sahen davon ab, neue Klagen zu erheben. Das könnte sich jetzt ändern.
In Baden-Württemberg hatte die AOK bereits keine Umsatzsteuer mehr für Zytostatika aus Krankenhausapotheken gezahlt. Die Krankenhäuser mussten diese aber weiterhin an das Finanzamt abführen. Dort können die Krankenhäuser die zu viel gezahlte Umsatzsteuer jetzt zurück fordern.
Der Erlass des Bundesfinanzministerium zur Umsatzsteuerfreiheit bezieht sich nicht nur auf Zytostatika, sondern auf andere Zubereitungen aus Krankenhausapotheken, etwa monoklonale Antikörper oder sogar alle patientenindividuellen Zubereitungen.
Umsatzsteuerfrei ist nach dem wörtlichen Erlasstext die „Abgabe von individuell hergestellten Arzneimitteln, wenn diese im Rahmen einer ambulant in den Räumen dieses Krankenhauses durchgeführten Heibehandlung verwendet werden.“ Eine Behandlung im selben Gebäude ist nicht erforderlich. Sie kann auch in einem anderen Krankenhaus desselben Klinikunternehmens erfolgen.