Arbeitnehmer verlieren nicht ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn sie ihn aus Krankheitsgründen nicht nehmen konnten. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Nicht genommener Urlaub ist demnach in solchen Fällen finanziell abzugelten.
Nach deutschem Recht verfällt der Urlaubsanspruch bislang, wenn Arbeitnehmer erkranken und deshalb ihre freien Tage bis zum 31. März des Folgejahres nicht nehmen können. Nach dem Bundesarbeitsgesetz steht Betroffenen nach Ablauf dieser Frist auch kein finanzieller Ausgleich für den bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen innerhalb eines Jahres zu.
Das sieht der EuGH aber als unzulässig an, weil es der EU-Richtlinie 2003/88 widerspreche. Demnach sei ein Verlust des Urlaubsanspruchs nur dann gerechtfertigt, wenn betroffene Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatten, ihren Urlaub zu nehmen. Das sei aber nicht der Fall, wenn Arbeitnehmer dauerhaft erkrankten. In solchen Fällen stehe ihnen daher für nicht genommenen Urlaub ein finanzieller Ausgleich zu. Zur Klärung der Sache hatte unter anderem das Landesarbeitsgericht Düsseldorf den EuGH angerufen.
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