Ein Kind ist am Bundesverfassungsgericht mit seinem Ansinnen gescheitert, dass Kosten für eine experimentelle Therapie mit dem Wirkstoff Miglustat zur Behandlung seiner seltenen Stoffwechselkrankheit (Tay-Sachs-Erkrankung) von der Krankenkasse übernommen werden. Das oberste deutsche Gericht in Karlsruhe nahm mit am Mittwoch veröffentlichtem Beschluss die diesbezügliche Verfassungsbeschwerde zur Leistungspflicht gesetzlicher Krankenkassen nicht zur Entscheidung an.
Die gesetzlichen Vertreter des 2020 geborenen Jungen hatten durchsetzen wollen, dass die Kasse für Medikamente mit dem Wirkstoff Miglustat zahlt – die aber zur Behandlung seiner seltenen und auch unheilbaren Stoffwechselkrankheit nicht zugelassen waren.
Zwar dürften lebensbedrohlich Erkrankte nicht grundsätzlich von Behandlungen jenseits der Schulmedizin ausgeschlossen werden. Es brauche für eine gewünschte Behandlungsmethode aber „eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf“, hatten die Karlsruher Richter unter anderem argumentiert. Daran fehle es in diesem Fall.
Die Kasse hatte die Kostenübernahme abgelehnt und sich dabei auch auf Gutachten gestützt. Vor dem Landessozialgericht blieb die Klage ebenfalls erfolglos.
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