Gesetzliche Krankenkassen (GKV) müssen künftig die Kosten für eine Progesteron-Therapie zum Erhalt einer Schwangerschaft nach einer künstlichen Befruchtung übernehmen, besagt ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts München (SG).
Das SG hat entschieden: Die Kosten für Progesteron-Präparate zum Erhalt einer Schwangerschaft nach einer erfolgreichen Kinderwunschbehandlung müssen in Zukunft von der GKV übernommen werden. Und zwar unabhängig davon, ob die zugrunde liegende künstliche Befruchtung zuvor bereits von der Kasse erstattet wurde.
Für eine Kinderwunschbehandlung haben sich in Deutschland 2023 fast 70.000 Frauen entschieden. Die Gesamtzahl der durchgeführten Zyklen ist in den vergangenen Jahren angestiegen, sodass diese 2023 bei 130.000 lag. Das Gestagen Progesteron spielt bei der assistierten Reproduktionstherapie (ART) eine Schlüsselrolle, denn es bereitet die Gebärmutterschleimhaut auf die Einnistung der Eizelle vor. Was bisher jedoch unklar war: Muss die GKV die Kosten einer Progesteron-Therapie nach einer künstlichen Befruchtung übernehmen? Bislang fühlten sich viele Frauen diesbezüglich verunsichert.
Nun wurde gerichtlich festgelegt, dass die gesetzliche Beschränkung der Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung nur bis zum Eintritt der Schwangerschaft gilt. Ab dem Zeitpunkt der festgestellten Schwangerschaft gelten von nun an folgende Regelungen: Der Schwangerschaftserhalt wird durch eine Progesteron-Verordnung gestützt und somit fällt die Therapie unter die allgemeinen Leistungspflichten der GKV gemäß §§ 24c bis f SGB V. Die Kosten sind somit vollständig erstattungsfähig.
Das Urteil basiert auf einem Fall, einer 1979 geborenen Frau, die in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) nach einer von ihr selbst bezahlten erfolgreichen IVF-Behandlung (In-vitro-Fertilisation) zum anschließenden Erhalt der Schwangerschaft eine Progesteron-Therapie auf Kassenrezept erhalten hatte. Die Kostenübernahme durch die GKV wurde verweigert. Der Grund: Es sei keine Erstattung für die vorherige künstliche Befruchtung genehmigt worden. Zudem habe die Patientin das zulässige Höchstalter überschritten. Die Altersgrenzen liegen zwischen dem vollendeten 25. und vollendeten 40. Lebensjahr.
Dies sei für die Erstattung der Progesteron-Therapie irrelevant gewesen, urteilte das Gericht, denn dass verordnete Progesteron diente nicht der Herbeiführung der Schwangerschaft, sondern deren Erhalt. Die GKV muss folglich die Kosten im vollen Umfang übernehmen. Das Urteil sorgt für finanzielle Erleichterungen der Frauen, die mithilfe einer künstlichen Befruchtung schwanger geworden sind. Denn bisher wurden die Kosten nur unter bestimmten Bedingungen und maximal zur Hälfte von der GKV finanziert.
Besins Healthcare Germany begrüßt das Urteil ausdrücklich: „Die Entscheidung schafft dringend benötigte Sicherheit in der Verordnung und Erstattung von Progesteron-Therapien während und nach einer künstlichen Befruchtung. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Versorgung von Patientinnen mit Kinderwunsch“, so das Unternehmen.