Konzerne haften bei Verstößen gegen Wettbewerbsbestimmungen auch für ihre Tochterunternehmen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Im konkreten Fall ging es um Absprachen und wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen von Akzo Nobel, BASF, UCB sowie vier nordamerikanischen Hersteller beim Verkauf von Cholinchlorid als Vitaminzusatz in Futtermitteln.
Der niederländische Chemiekonzern Akzo Nobel hatte eine Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2004 angefochten, bei der seiner Meinung nach zu Unrecht davon ausgegangen wurde, dass die an den Absprachen beteiligten vier Töchter der Unternehmensgruppe eine wirtschaftliche Einheit bildeten.
Dem EuGH zufolge muss eine Konzernzentrale jedoch weder direkt noch anstiftend an den Verstößen beteiligt sein, um für die Aktivitäten ihrer Töchter zu haften: Sofern das Mutterunternehmen das gesamte Kapital hält, bestehe eine einfache Vermutung, das es einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der jeweiligen Tochterfirma hat. Nach Ansicht des EuGH obliegt es dem Mutterunternehmen, diese Vermutung vor Gericht zu entkräften und die organisatorische, wirtschaftliche und rechtliche Unabhängkeit offen zu legen.
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass für die Festsetzung von Bußgeldern in Wettbewerbsangelegenheiten der Umsatz aller Gesellschaften, die einem Konzern angehören, zugrunde zu legen ist. Akzo Nobel hatte mit seinem Einspruch offenbar versucht, die festgelegte Obergrenze von 10 Prozent des Umsatzes für die betroffenen Tochtergesellschaft einzeln auszureizen.
Akzo Nobel muss nun knapp 21 Millionen Euro Strafe zahlen, BASF knapp 35 Millionen Euro und UCB 10 Millionen Euro. Die Untenehmen können gegen das Urteil zwei Monate lang Rechtsmittel einlegen.
APOTHEKE ADHOC Debatte