Telematikinfrastruktur

Konflikt gelöst: Gematik soll SMC-B-Card ausgeben

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Berlin -

Bis Mitte 2020 will die Gematik die technischen Regeln für das E-Rezept vorlegen, dass 2021 bundesweit an den Start gehen soll. In diesem Zusammenhang sucht das Bundesgesundheitsministerium (BMG) noch nach einer Lösung für den Anschluss ausländischer Versandapotheken an die Telematikinfrastruktur (TI). Die scheint jetzt nach Informationen von APOTHEKE ADHOC gefunden: Die Gematik soll die Ausgabe des dafür notwendigen elektronischen Institutionsausweises (SMC-B-Card) übernehmen. Damit wäre ein Konflikt mit den Aufgaben der Apothekerkammern gelöst.

Für das E-Rezept und den dafür notwendigen Anschluss an die TI der Gematik benötigen alle Apotheken den elektronischen Institutionsausweis (SMC-B). Ohne die SMB-C-Karte geht nichts. Diese bietet neben der Apobank-Tochter „Medisign“ auch die Bundesdruckerei an. Dabei gibt es ein Problem: Da auch ausländische Versandapotheken diskriminierungsfrei das E-Rezept nutzen können sollen, müssen sie ebenfalls über eine deutsche Betriebsstättennummer verfügen. Nach den herrschenden Regelungen sind die Landesapothekerkammern für die Prüfung der Zugangsberechtigung der Apotheken zur TI und die Ausgabe der SMC-B-Card zuständig. Aber weder DocMorris noch Shop-Apotheke oder andere ausländische Versandapotheken sind dort Mitglied, sie verfügen auch nicht über die erforderliche Betriebsstättennummer.

Auch das BMG konnte die Frage noch nicht beantworten, wie ausländische Versandapotheken an die TI angeschlossen werden sollen: „Das E-Rezept soll sowohl in Vor-Ort-Apotheken als auch in Versandapotheken einlösbar sein. Die technische Spezifikation des E-Rezeptes wird gerade durch die Gematik erstellt und bis zum 30. Juni 2020 vorgelegt. Detailfragen zur Anbindung der Apotheken können erst auf Basis der technischen Spezifikationen geklärt werden“, antwortete das BMG vor Wochen auf eine Anfrage von APOTHEKE ADHOC.

Jetzt zeichnet sich eine Lösung ab: Die Ausgabe der SMC-B-Card soll von den Kammern auf die Gematik übertragen werden. Die Kammern könnten dann im Auftrag der Gematik die Prüfung der Berechtigung übernehmen. Die ABDA ist Gesellschafter der Gematik. Umgangen würde damit auch der politische Interessenkonflikt, dass ausgerechnet die Kammern DocMorris und anderen ausländischen Versendern den Zugang zum deutschen E-Rezept ebnen müssten.

Auf diesem Umstand weist jetzt auch die Freue Apothekerschaft (FA) nochmals in einer Mitteilung hin: Die Apotheker bräuchten diese Karte, um sich im System als Heilberufler zu identifizieren und dann auf Gesundheitsdaten zugreifen zu dürfen. Schwierig werde es damit durchaus für die EU-Versender aus Holland. „Denn sie sind keine Apotheke nach deutschem Recht und können sich somit nicht über eine deutsche Apothekerkammer anschließen“, so die 1. Vorsitzende Dr. Helma Gröschel: „Was für ein Problem soll es da denn geben? In Deutschland haben wir über 150 Versandapotheken. Eine deutsche Versandapotheke ist immer an eine stationäre Apotheke angeschlossen. Die Versorgung ist somit gesichert. Wenn hier Steuergelder für eine fiktive Problemlösung – ausschließlich hinsichtlich ausländischer Logistiker – verschwendet werden, dann ist das überhaupt nicht zu verstehen. Müssen wir jetzt etwa auch noch mit einem ‚Spahn’schen Grenzland-Gesetz‘ rechnen?“

Festgelegt wurde der TI-Zugang über SMB-C-Karte und eHBA noch im eHealth-Gesetz von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) im Jahr 2016. Im Zuge der Einführung der eGK sind danach alle Apotheker nach § 291 Sozialgesetzbuch (SGB V) beim „Zugriff auf Daten der elektronischen Gesundheitskarte“ zum Einsatz eines „elektronischen Apothekerausweises“ verpflichtet. Dieser muss über „eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur“ (QES) verfügen. Gemäß SGB V sind die Länder für die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Herausgabe des HBA verantwortlich.

In den Heilberufsgesetzen haben die Länder als zuständige Stelle für die Herausgabe des HBA die jeweilige Landesapothekerkammer festgelegt. Auch im § 6 Heilberufsgesetz in Nordrhein-Westfalen das als Aufgabe der Kammern festgelegt, „an Kammerangehörige Heilberufsausweise auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen“. Es wird erwartet, dass Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im jetzt für Januar erwarteten Entwurf seines zweiten Digitalgesetzes dafür die rechtlichen Regelungen schafft.

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