Der eigene Strohmann sein Alexander Müller, 02.09.2016 10:23 Uhr
Bei der Versorgung mit Arzneimitteln denken viele Pflegeheimbetreiber pragmatisch regional: Den Versorgungsvertrag erhält die Apotheke in der Nachbarschaft, damit in der Zusammenarbeit möglichst kurze Dienstwege bestehen bleiben. Doch es geht nicht nur „Klein-Klein“. Manche Apotheken haben sich spezialisiert und greifen fast alle Heime in ihrer Region ab. Konzentration kann beides sein – Fluch und Segen. Ein Kommentar von Alexander Müller.
Bis vor das Bundesverwaltungsgericht ging der Streit eines Apothekers mit seiner Aufsichtsbehörde in der Frage, ob die Heimversorgung quasi komplett in externe Räume ausgelagert werden darf. Im Prozess wurden viele spannende Fragen berührt: von der persönlichen Leitung des Apothekers über das Wesen der einzelnen Betriebsräume bis hin zum Mehrbesitzverbot.
Eine Schlussfolgerung der Leipziger Richter: Auf die Größe kommt es nicht an. Apotheken dürfen ganze Lagerhallen anmieten, wenn das für die Heimversorgung nötig ist. Denn über die Zulässigkeit entscheidet die Aufsichtsbehörde in dem Moment, in dem sie den Versorgungsvertrag absegnet. Entscheidendes Kriterium: Der Apothekenleiter muss alles verantworten.
Aber geht das? Kann ein Apotheker die Versorgung von zwei Dutzend Pflegeheimen wirklich inhaltlich überwachen – und parallel seinen Pflichten in der Offizin nachkommen? In so einem Konstrukt müssen Aufgaben fast zwangsläufig über mehrere Stufen in der apothekeninternen Hierarchie delegiert werden, ohne dass Inhaber den Zugriff und Überblick verliert.
Die Gretchenfrage nach dem „Apotheker in seiner Apotheke“ stellt sich natürlich nicht nur in der Heim- und Klinikversorgung oder bei bundesweit tätigen Versandapotheken mit millionenschweren Umsätzen. Sie stellt sich im Grunde in jeder Apotheke, in der nicht nur der Apotheker selbst die Arzneimittel abgibt. Schon dann muss er die Beratung und Abgabe in die Hände angestellter Approbierter oder PTA legen und darauf vertrauen, dass diese in seinem Sinne handeln.
So gesehen unterscheidet sich eine Dorfapotheke nicht von einem großen Filialverbund oder Apotheken mit ausgedehnter Heimversorgung. In beiden Fällen muss es klare Regeln und Vorschriften geben. Größere Gebilde haben hier womöglich sogar einen Vorteil in der Professionalisierung, die der Struktur und einer größeren persönlichen Distanz geschuldet wäre. Auf der anderen Seite können Fehler entstehen, wenn Unklarheiten nicht schnell „auf dem kleinen Dienstweg“ aus dem Weg geräumt werden können.
Der Gesetzgeber geht dabei Kompromisse ein: Bis zu drei Filialapotheken in angrenzenden Landkreisen sind erlaubt. Bei der Heim- und Klinikversorgung wird auf eine numerische Begrenzung verzichtet, an dem Regionalitätsprinzip wird aber festgehalten: Die Heime müssen zumindest in angrenzenden Landkreisen liegen. Allerdings können das im Einzelfall auch mehrere hundert Kilometer sein.
Wenn die Apotheke über große Strecken mehrere Heime und vielleicht zusätzlich noch Krankenhäuser versorgt, kann man sich den unmittelbaren Einfluss des Apothekeninhabers ausrechnen. Letztlich entscheidet die Heimleitung, was sie für das Beste hält und die Aufsicht prüft, ob sie eine Genehmigung erteilen kann.