Der Streit um die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von freiverkäuflichen CBD-Produkten hält an. Die Stadt Köln hat dem Wildwuchs auf dem CBD-Markt nun einen Riegel vorgeschoben: Seit vergangenem Donnerstag dürfen in der Rhein-Metropole keine Lebensmittel mehr verkauft werden, denen Cannabidiol zugesetzt wurde.
Wer durch Berlin läuft, sieht sie allerorten: Vom Spätverkauf bis zum „Café Canna“ in Prenzlauer Berg bieten zahlreiche Einzelhändler ein breites Spektrum an CBD-Produkten an, die mit der entspannenden, schmerzlindernden Wirkung von Cannabidiol beworben werden. In Köln ist damit jetzt Schluss. Denn nach Ansicht des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Rechtlage nämlich eindeutig: Die Substanz CBD ist ein „neuartiges Lebensmittel“ und bedarf daher einer Zulassung gemäß der Novel-Food-Verordnung. „Da eine Zulassung von CBD als neuartiges Lebensmittel bisher nicht erfolgt ist, sind derartige Erzeugnisse bislang nicht verkehrsfähig“, so eine vergangene Woche erlassene Allgemeinverfügung.
Dabei beruft sich die Stadt Köln nicht auf eigene Ansichten, sondern auf eine gemeinsame Arbeitsgruppe des Gesundheits- und des Verbraucherschutzministeriums sowie allen Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern des Landes Nordrhein-Westfalen. Die hat eine NRW-einheitliche Beurteilung CBD-haltiger Produkte unter Berücksichtigung des Lebensmittelrechts, Arzneimittelrechts und des Betäubungsmittelrechts erstellt. Ergebnis: „Für die Einzelsubstanz Cannabidiol (CBD) wurde bisher kein nennenswerter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt.“ Das allerdings wäre eine notwendige Voraussetzung, um nicht als Novel Food klassifiziert zu werden.
Deshalb seien Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die Cannabidiol aus CBD-Isolaten oder aus „CBD-angereicherten Hanfextrakten“ enthalten, als neuartige Lebensmittel anzusehen und somit aufgrund fehlender Zulassung nicht verkehrsfähig.Da das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln für die Durchsetzung des Landeslebensmittelrechts zuständig ist, wurde es nun vom Rathaus angewiesen, das auch zu tun: „Es bestehen keine Gründe, in Köln von der landesweiten Verfahrensweise abzuweichen“, so die Allgemeinverfügung.
Die Behörde kann deshalb ab sofort das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von CBD-Erzeugnissen verbieten oder beschränken. „Das gilt auch, wenn diese Extrakte Lebensmitteln zugesetzt werden. Die städtische Allgemeinverfügung setzt damit die ohnehin in der Europäischen Union geltenden Regelungen um, die sich aus der erwähnten EU-Verordnung über neuartige Lebensmittel ergeben.“
Werden sie als Lebens- oder Nahrungsergänzungsmittel angepriesen, dürfen „cannabinoidhaltige Extrakte aus Cannabis sativa L.“, also sogenannte CBD-Öle, nicht mehr verkauft werden. Auch solche, denen CBD-reiche Hanf-Extrakte zugesetzt werden. Das gilt auch für jedes Produkt, zu dem cannabinoidhaltige Extrakte als Zutat zugesetzt werden, also beispielsweise Hanfsamenöl mit CBD-Zusatz. Auch cannabinoidhaltige Extrakte aus jeder anderen Pflanze als Cannabis sativa L. und synthetisch hergestellte Cannabinoide werden als neuartig eingestuft und sind somit verboten. Nicht betroffen sind Hanfsamenöl ohne Zusätze, Hanfsamenmehl oder Hanfsamenprotein, die aus Nutzhanfpflanzen gewonnen werden. Außerdem sind Produkte, die keine Lebensmittel sind, von der Allgemeinverfügung nicht betroffen.
Nachdem dem Markt für CBD-Produkte zum Leidwesen vieler seriöser Anbieter und Branchenexperten lange Wildwuchs herrschte, haben sich in den vergangenen Monaten zunehmend Behörden des Themas angenommen. Anfang 2019 hatte die EU-Kommission Cannabinoide in den Katalog der Novel Food-Verordnung aufgenommen. Ein knappes Jahr später warnten die Verbraucherschutzzentralen vor CBD-Lebensmitteln und verwies dabei auf die uneinheitliche Umsetzung des EU-Rechts hierzulande. Die Bundesländer würden unterschiedlich mit dem Thema umgehen, nur zum Teil würden sie aktiv vorgehen und die Produkte vom Markt nehmen. „Unserer Ansicht nach ist es nicht akzeptabel, dass etwa CBD-haltige Kaugummis erhältlich sind, obwohl sie keine Zulassung haben. Wir brauchen ein bundesweit abgestimmtes, einheitliches Vorgehen der zuständigen Behörden“, hieß es dazu beispielsweise aus der Verbraucherschutzzentrale Bayern.
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