Koalitionsverhandlungen

Strafparagraph für Ärzte-Korruption

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Berlin -

Für Korruption im Gesundheitswesen soll es künftig einen eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch (StGB) geben. Darauf haben sich die Unterhändler von Union und SPD in der AG Gesundheit geeinigt. Das Vorhaben folgt der Linie SPD – was den Gesetzgebungsprozess beschleunigen könnte.

Seit der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat, dass sich Ärzte nach aktueller Lage nicht der Bestechlichkeit schuldig machen können, sucht die Politik nach einer Lösung. Der scheidende Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) wollte eine Änderung im Sozialgesetzbuch durchsetzen. Die Gesetzesänderung wurde an das Präventionsgesetz angehängt. Doch die Opposition sowie die meisten Experten waren gegen Bahrs Lösung. Das Vorhaben der schwarz-gelben Koalition wurde in der Länderkammer versenkt.

Gleichzeitig verabschiedete aber der Bundesrat mit der Mehrheit der SPD-geführten Bundesländer einen Gesetzesentwurf, der den neuen Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen im StGB verankern soll.

Die Große Koalition könnte diese Faden sofort nach der Regierungsbildung aufnehmen und das Gesetz verabschieden. Dazu müsste der Bundestag nur dem Entwurf der Länderkammer zustimmen. Ob dies geplant ist, war bislang nicht zu erfahren. Zumindest die in der Einigung der AG Gesundheit gewählte Formulierung entspricht dem Vorstoß der SPD-geführten Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern.

Der geplante Strafparagraph soll nach dem Willen von Union und SPD ausdrücklich für alle Beschäftigten im Gesundheitswesen gelten. Die Ärzte hatten in der vorangegangenen Diskussion moniert, alleine an den Pranger gestellt zu werden.

Bei den Apothekern ist die unzulässige Zusammenarbeit mit Ärzten und Herstellern zwar schon heute gesetzlich geregelt. Trotzdem hätte das Korruptionsgesetz Einfluss auf die Praxis: Mietvereinbarungen mit Ärzten wären nach dem Strafparagraphen zumindest kritisch.

Über den geplanten Strafparagraph würden künftig die strengeren Vorgaben des Korruptionsstraftatbestandes gelten. Dabei können selbst kleinere Geschenke als „korruptionsauslösend“ angesehen werden.

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