Risiko der Verfassungswidrigkeit

Klinikreform: Ausschüsse empfehlen Zustimmungspflicht

, Uhr
Berlin -

Seit Monaten laufen Diskussionen zwischen Bund und Ländern zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG). Einer der großen Kritikpunkte der Länder ist, dass Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) in seinem aktuellen Entwurf keine Zustimmungspflicht des Bundesrates vorsieht. Verschiedene Ausschüsse haben unter Federführung des Gesundheitsausschusses empfohlen, die Eingangsformel im Entwurf anzupassen, denn auf die Zustimmungspflicht zu verzichten, könnte verfassungswidrig sein.

Ein Gutachten, das die Länder Bayern, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg in Auftrag gegeben hatten, war bereits vor zwei Monaten zu dem Schluss gekommen, dass eine Gesetzesverabschiedung ohne Zustimmung des Bundesrates „das Risiko einer formellen Verfassungswidrigkeit“ berge. Zum gleichen Schluss sind nun auch der Gesundheitsausschuss, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss gekommen.

„Eine Verabschiedung des KHVVG ohne Zustimmung des Bundesrates birgt somit das Risiko einer formellen Verfassungswidrigkeit“, heißt es in der Begründung der Ausschüsse. Ob ein Gesetz zustimmungspflichtig ist oder nicht, ist im Grundgesetz geregelt. Die Zustimmungspflicht im Bundesrat gilt zum Beispiel für Gesetze, die in die Verwaltungshoheit der Länder eingreifen oder Auswirkungen auf die Finanzen der Länder haben. Im Falle des KHVVG sei dies der Fall, urteilen die Ausschüsse.

Finanzierung des Transformationsfonds

Auch die Finanzierung des Transformationsfonds wurde kritisiert: Diesen aus Beiträgen der gesetzlich Versicherten zu speisen, sei „systematisch falsch“. Hinzu komme erschwerend, dass auch keine Beteiligung an der Finanzierung des Transformationsfonds der privaten Krankenversicherung beziehungsweise derer Versicherter erfolge. „Durch die vorgesehene Ergänzung wird sichergestellt, dass die entnommenen Mittel durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses ausgeglichen werden und somit keine Benachteiligung der gesetzlich Versicherten erfolgt“, heißt es in der Empfehlung.

Die Ausschüsse empfehlen unter anderem auch Änderungen bei der sektorübergreifenden Versorgung. „Die Länder müssen zur Wahrung ihrer Planungshoheit zumindest mitbestimmen, welche Leistungen von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen erbracht werden müssen beziehungsweise dürfen.“ Die nach dem Gesetzentwurf möglichen ambulanten Leistungen gingen kaum über das hinaus, was bislang schon möglich sei. Zudem soll die bisherige Regelung, dass der Ermächtigungsbeschluss nach zwei Jahren zu überprüfen ist, beibehalten werden. Die Mindestvorhaltezahlen seien eine neue Regelung, die nicht in dem mit den Ländern abgestimmten Eckpunktepapier enthalten war. Auch die notwendige Höhe der Vorhaltefinanzierung wird aufgegriffen.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch

APOTHEKE ADHOC Debatte