Sterilrezepturen

Klinikapotheke muss Gewinn nicht versteuern

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Berlin -

Das Finanzgericht Münster hat Krankenhausapotheken erneut den Rücken gestärkt: Nachdem die Richter Mitte 2011 bereits entschieden hatten, dass Krankenhäuser für Zytostatikalösungen keine Umsatzsteuer berechnen müssen, wenn diese für den ambulanten Bereich angefertigt werden, werden nach einem aktuellen Urteil auch Körperschafts- und Gewerbesteuer nicht fällig.

 

Im Rechtsstreit ging es um eine Klinik, die aufgrund einer sogenannten Institutsermächtigung Krebspatienten nicht nur stationär, sondern auch ambulant behandeln darf. Meist werden dabei im ambulanten Bereich Zytostatika verabreicht, täglich wird entschieden, ob die Patienten wieder stationär aufgenommen werden müssen.

In ihrer Körperschafts- und Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2005 hatte die Klinik, deren Träger als gemeinnützig gilt, weder den Gewinn aus den ambulant verabreichten Zytostatika noch die damit verbundenen ärztlichen Leistungen berücksichtigt. Das zuständige Finanzamt folgte dem zunächst in den Bescheiden.

Nach einer Betriebsprüfung revidierte die Behörde 2007 allerdings ihre Ansicht: Beim ambulanten Einsatz von Zytostatika handle es sich um einen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“, ansonsten trete die Krankenhausapotheke der Klinik „in einen schädlichen Wettbewerb mit anderen Apotheken“. Das zu versteuernde Einkommen müsse demnach um mehr als 1,2 Millionen Euro erhöht werden.

 

 

Das Krankenhaus zog daraufhin vor Gericht. Die ambulante Versorgung sei eine Ergänzung des stationären Angebots und als Teil des sogenannten Zweckbetriebs Krankenhaus damit steuerfrei. Die Verabreichung von Zytostatika sei nicht mit der Verschreibung von Medikamenten vergleichbar, die nach dem Erwerb in der Apotheke ohne ärztliche Aufsicht eingenommen werden könnten. Außerdem liege keine Konkurrenzsituation zu anderen Apotheken vor, da es diesen „regelmäßig an der für die Erstellung von Zytostatika erforderlichen technischen Einrichtung und Ausstattung“ fehle.

Die Richter folgten dieser Argumentation. Die ambulante Behandlung sei eng mit der stationären verzahnt, die Abgabe von Zytostatika keine selbstständige, von der ärztlichen beziehungsweise pflegerischen Leistung zu trennende Leistung. Ob das Krankenhaus in Wettbewerb mit öffentlichen Apotheken tritt, ist den Richtern zufolge in diesem Fall unerheblich. Das Gericht merkt aber an, dass es hier an einer gesetzlichen Grundlage fehle, um die Zytostatika-Abgabe im ambulanten Bereich zu versteuern.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Finanzamt kann Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) einlegen. Die Münchener Richter müssen sich ohnehin mit der Besteuerung von Zytostatika aus Krankenhausapotheken beschäftigen: Das Finanzamt war nach dem ersten Urteil des Finanzgerichts in dieser Sache in Revision gegangen.

 

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