Bundessozialgericht

Klinik zahlt bei Kassenbetrug

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Krankenhäuser bleiben auf ihren Kosten sitzen, wenn ein Patient die Versichertenkarte eines anderen vorlegt. Dies entschied das Bundessozialgericht am Donnerstag. Die Kliniken hätten keinen Anspruch, das Risiko auf die Kassen zu übertragen, urteilten die Richter. Auf die Kostenzusage habe sich die Klinik nicht berufen können, weil diese ausdrücklich den Versicherten und nicht den tatsächlich behandelten Patienten betraf. Als „Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen“ gelte die Kassenkarte nur beim Vertragsarzt, nicht in der Klinik. So trage bei der Behandlung im Krankenhaus das Kostenrisiko auch das Krankenhaus.

Zu verhandeln hatten die Richter einen Fall, in dem ein Patient der AOK in Duisburg seine Karte einem Freund geliehen hatte, der selbst nicht in Deutschland krankenversichert war. Unter falscher Identität ging der Mann zunächst zu einem niedergelassenen Arzt, von dem er in das Krankenhaus überwiesen wurde. Für die Behandlung stellte die Klinik gut 4100 Euro in Rechnung, die von der Kasse bezahlt wurden. Am selben Tag rief die Ehefrau des eigentlich Versicherten bei der Krankenkasse an, und fragte, wie ihr Mann denn jetzt zum Arzt gehen könne, die Karte habe ein Freund benutzt und noch nicht wiedergegeben. Als man ihr sagte, dass das Betrug gewesen sei, legte die Frau auf. Erst so kam der Schwindel ans Licht.

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