„Kleine Richterlein“: Gassen distanziert sich von Montgomery Patrick Hollstein, 27.12.2021 11:16 Uhr
Der Vorstandsvorsitzende des Weltärztebunds, Professor Dr. Frank Ulrich Montgomery, hat Richter für einige Urteile zu Corona-Regeln kritisiert – und damit auch den Ärger seiner eigenen Kollegen auf sich gezogen.
„Ich stoße mich daran, dass kleine Richterlein sich hinstellen und wie gerade in Niedersachsen 2G im Einzelhandel kippen, weil sie es nicht für verhältnismäßig halten“, sagte Montgomery der „Welt“. Da maße sich ein Gericht an, etwas, das sich wissenschaftliche und politische Gremien mühsam abgerungen hätten, mit Verweis auf die Verhältnismäßigkeit zu verwerfen. „Da habe ich große Probleme. Es gibt Situationen, in denen es richtig ist, die Freiheitsrechte hinter das Recht auf körperliche Gesundheit – nicht nur der eigenen Person, sondern Aller – einzureihen. Und eine solche Situation haben wir“, betonte der Ärztevertreter.
Kritik kam von Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): „Wir distanzieren uns klar von der Aussage von Herrn Montgomery, ,kleine Richterlein‘ hätten Corona-Regeln gekippt. Diese Ausdrucksweise ist nicht akzeptabel und unerträglich. Auch wenn dem Einzelnen nicht jede Entscheidung gefallen mag, können wir in Deutschland stolz sein auf eine unabhängige Richterschaft. Sie verkörpert die Idee des Rechtsstaats und ist ein wertvoller Pfeiler der Bundesrepublik.“
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte am 16. Dezember die 2G-Regel im Einzelhandel des Bundeslandes gekippt. Die Maßnahme sei zur weiteren Eindämmung des Coronavirus nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar, entschied das Gericht. Unter anderem beanstandete der Senat, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zum tatsächlichen Infektionsrisiko im Einzelhandel fehlten. Zudem könnte der Staat Kunden auch im Einzelhandel verpflichten, eine FFP2-Maske zu tragen. Dies würde das Infektionsrisiko derart absenken, „dass es nahezu vernachlässigt werden könne“, erklärte das Gericht.
Bund und Länder hatten am 2. Dezember beschlossen, dass bundesweit und unabhängig von der Inzidenz 2G im Einzelhandel gelten soll. Ausnahmen von der 2G-Regel gelten für Geschäfte des täglichen Bedarfs, also etwa Supermärkte und Drogerien.