Hilfsmittel

KKH erforscht Inko-Preise Deniz Cicek-Görkem, 06.09.2017 13:44 Uhr

Berlin - 

Die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) kündigt Interesse an der Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen an. Um die derzeitigen Markstrukturen zu untersuchen, führt sie eine Markterkundung durch. Die Bekanntmachung des Lieferauftrags ist voraussichtlich für das kommende Frühjahr geplant.

Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VdV) regelt unter anderem, dass die Krankenkassen vor Einleitung eines Vergabeverfahrens Markterkundigungen durchführen dürfen. Damit werden auch gleich die Unternehmen über die Pläne und Anforderungen informiert. Im Mittelpunkt stehen dabei die Analyse des Marktverlaufs sowie der bestehenden Marktstrukturen. Dazu gehören auch die Preise.

Die Verordnung untersagt jedoch, dass Kassen Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung durchführen. In diesem gesetzlichen Rahmen erkundet die KKH derzeit den Markt nach § 28 VdV, denn geplant ist eine Teilnahme an der Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Leistungen. Zu diesen Hilfsmitteln gehören beispielsweise Katheter und Urinbeutel.

Die Hersteller können bis zum 30. November an der Markterkundung teilnehmen und der KKH Vorstellungen zu Vertragsinhalten, Vergütungsformen etc. vorschlagen. Ob und wie die Beschaffung geregelt wird, sei seitens der Kasse derzeit unklar, da noch keine Entscheidung getroffen wurde. Es handele sich lediglich um eine Markterkundung, deren Ergebnisse bei den zu treffenden Beschaffungsentscheidungen berücksichtigt werden würden. Ende März 2018 wird voraussichtlich die Auftragsbekanntmachung veröffentlicht.

Nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln. Falls es medizinisch indiziert ist, müssen Krankenkassen auch die Kosten für ableitenden Inkontinenzhilfe übernehmen. In der Praxis dürfen diese Hilfsmittel nur an Versicherte abgegeben werden, wenn Verträge nach § 127 SGB V existieren. Vertragspartner der Krankenkassen können demnach nur Apotheken sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen.

Seit dem neuen Heil- und Hilfsmittelgesetz (HHVG), das am 11. April 2017 in Kraft getreten ist, sollen die Krankenkassen kontrollieren, ob Apotheken ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten einhalten. In Stichproben sollen Kontrollen durchgeführt werden, teilt das Bundesgesundheitsministerium mit. Ziel sei die langfristige Verbesserung der Qualität der Versorgung.

Die Krankenkassen werden aufgrund des neuen Gesetzes dazu verpflichtet, ihre Versicherten besser zu beraten. Insbesondere bei Hilfsmitteln, die zuvor genehmigt werden müssen, müssen Versicherte über Vertragspartner, dazu gehören Apotheken und Sanitätshäuser, und Vertragsinhalte persönlich informiert werden. Weiterhin ist jetzt auch gesetzlich geregelt, dass die Krankenkassen bei ihren Ausschreibungen neben dem Preis auch die Qualität der Produkte berücksichtigen müssen.