Gegen einen Apotheker aus Bayern wurde wegen Besitzes kinderpornografischen Materials ein Strafbefehl erlassen. Jetzt klagt er gegen den Entzug seiner Approbation, den die Regierung Mittelfranken verhängt hat. Das Verwaltungsgericht Ansbach (VG) hat zumindest die aufschiebende Wirkung der Klage bestätigt – auch wenn der Entzug der Approbation im ausstehenden Hauptsacheverfahren bestätigt werden dürfte.
Bei einer Hausdurchsuchung im November 2018 wurden in der Wohnung des Apothekers rund zwei Dutzend kinderpornografische Bild- und Videodateien sichergestellt, die auf seinem Laptop gespeichert waren. Am 26. Mai dieses Jahres wurde gegen ihn eine Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verhängt. Der Strafbefehl ist rechtskräftig.
Die Regierung teilte dem Apotheker im Juli mit, dass sie ihm die Approbation mit sofortiger Wirkung entziehen werde. Der Apotheker widersprach über seinen Anwalt, ein Widerruf wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit komme nicht in Betracht. Abgesehen vom Strafbefehl sei er stets straffrei gewesen, insbesondere habe es keine Verfehlungen im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung gegeben. Bei der konkreten Tat sei auch der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Zudem nehme er professionelle psychotherapeutische Hilfe in Anspruch.
Die Regierung überzeugte das nicht, im September wurde die Approbation als Apotheker widerrufen. Die Berufsunwürdigkeit ergebe sich aus dem Sachverhalt, und zwar nicht nur aus dem Strafbefehl: Aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft sei ersichtlich, dass weitere 588 gelöschte kinderpornografische Dateien gefunden worden seien. Entscheidend sei, dass „das Verhalten des Apothekers für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die heilberufliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheine“.
Nachdem damit von einer „Unwürdigkeit“ auszugehen sei, komme es auf die „Unzuverlässigkeit“ gar nicht mehr an. Die Aufsicht erinnerte aber daran, dass der Apotheker sehr wohl schon strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, weil er wegen Betrugs zuvor zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei. Der Approbationsentzug sei auch angemessen. Denn es sei nicht zumutbar, dass ein als unwürdig anzusehender Apotheker weiterhin diesen Beruf ausüben dürfe. Zudem könne später ein Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt werden.
Der Apotheker klagte gegen den Bescheid und verlangte vor dem Verwaltungsgericht Ansbach, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird. Dabei verwies er unter anderem auf die Stellungnahme der Bayerischen Landesapothekerkammer, die selbst kein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet habe. Tatsächlich wusste die Kammer von dem Strafbefehl und hatte auch auf etwaige Maßnahmen der Regierung verwiesen. Dem Mitglied wurde außerdem mitgeteilt, dass es ihm nun verboten sei, Jugendliche zu beschäftigen, anzuweisen oder auszubilden.
Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Apothekers statt – zumindest hat das Verfahren damit aufschiebende Wirkung. Zwar spreche nach summarischer Prüfung viel dafür, dass die Approbation letztlich entzogen werden darf, so das VG Ansbach. Das Bundesverfassungsgericht habe aber strenge Anforderungen an einen sofortigen Vollzug gestellt, die hier nicht vorlägen. Zu beachten sei dabei, ob konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bestehen. Eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus.
Die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht angenommen, ein Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit müsse immer auf den sofortigen Vollzug hin angelegt sein. Dann hätte der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung in dieser Konstellation gleich streichen können, so das VG. Bei der Frage der Unwürdigkeit könne man aber auf ein gerichtliches Verfahren vertrauen, wenn keine darüber hinaus gehende Gefahren zu befürchten seien.
Bei der Abwägung in Einzelfall war laut Gericht zu berücksichtigen, dass der angestellte Apotheker mit hoher Wahrscheinlichkeit gekündigt worden wäre und eine Anstellung – etwa als Pharmazeut in der Industrie – aufgrund seines Alters unwahrscheinlich erscheine. Und trotz aller Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen weise sein Verhalten eben keinen direkten Berufsbezug auf. Auf der anderen Seite musste das Gericht berücksichtigen, dass der Besitz von Kinderpornografie besonders durch die Gesellschaft missbilligt sei und sich das Amtsgericht keineswegs am unteren Ende des Strafrahmens bewegt habe.
Bei dieser Abwägung kam das Gericht zu dem Schluss, dass man in dieser Konstellation die Klärung im Hauptsacheverfahren abwarten kann. Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde wiederhergestellt.
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