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Kinderkrankengeld: Das ist 2024 neu

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Berlin -

Bis zu zwölf Infekte machen Kinder in der Regel pro Jahr durch. Da reichen die zehn vorgesehenen Kinderkrankentage meist nicht aus. Doch ab dem 1. Januar 2024 steigt der Anspruch. Und auch für die medizinisch erforderliche Begleitung eines Kindes bei einer stationären Behandlung besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Sind Kinder gesetzlich versichert und haben das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet, besteht nach § 45 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V Anspruch auf Krankengeld. Zum neuen Jahr besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld zudem bei der medizinisch erforderlichen Begleitung eines Kindes bei einer stationären Behandlung. Vorausgesetzt das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen.

Jedem Elternteil stehen pro Kind zehn Arbeitstage zu, aber insgesamt ist die Zahl auf 25 begrenzt. Alleinerziehende haben für jedes Kind Anspruch auf 20 Arbeitstage, insgesamt aber nicht mehr als 50 Arbeitstage. Bereits während der Corona-Pandemie wurde die Zahl der Kinderkrankentage auf 30 Tage pro Elternteil, Kind und Jahr erhöht, um Eltern mehr Flexibilität bei der Betreuung zu ermöglichen. Doch die Sonderregelung läuft zum Ende des Jahres aus, sodass ab 1. Januar 2024 die Rückkehr zur ursprünglichen Regelung aus SGB V bevorsteht – eigentlich.

Mehr Kinderkrankentage in 2024 und 2025

Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde eine „Übergangsregelung“ für das Kinderkrankengeld verabschiedet. Für 2024 und 2025 wird die Zahl der Kinderkrankentage auf 15 pro Kind und Elternteil erhöht. Für Alleinerziehende sind maximal 30 Tage möglich. Insgesamt dürfen jedoch jährlich 35 Kinderkrankentage pro Elternteil (70 für Alleinerziehende) nicht überschritten werden.

Kasse vor Bundesrahmentarifvertrag

Anspruch auf Kinderkrankengeld gegenüber der Krankenkasse geht dem Anspruch auf Freistellung bei Erkrankung eines Kindes nach § 10 a Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) vor. Erst wenn der Anspruch gegenüber der Krankenkasse ausgeschöpft ist oder kein Anspruch besteht, kann der Anspruch nach § 10 a BRTV gegenüber Chef:innen geltend gemacht werden.

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