Medikationskatalog

Gutachten: Keine Wirkstoff-Ampel für Ärzte

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Berlin -

Mit dem Medikationskatalog wollten sich die Kassenärzte Regresse vom Hals schaffen: Wenn Mediziner in Substanzgruppen die jeweils vorgegebenen Wirkstoffe verordnen, sollen ihnen Richtgrößenprüfungen erspart bleiben. Die Pharmaindustrie sah in dem Konzept eine Positivliste und ging auf die Barrikaden. Ein Gutachten, das der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) in Auftrag gegeben hat, kommt zu dem Fazit, dass eine solche Vorauswahl möglicherweise die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschreitet.

Seit Jahren kämpfen die Ärzte dafür, dass ihnen Regresse erspart bleiben. Die Sorge vor existenzbedrohenden Strafzahlungen schrecke junge Menschen vom Medizinstudium ab, argumentierte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Die Politik hatte ein Einsehen und führte Anfang 2012 mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz den Grundsatz „Beratung vor Regress“ ein. Außerdem wurden regionale Vereinbarungen ermöglicht, um Richtgrößenprüfungen abzuschaffen.

2015 vereinbarten KBV und GKV-Spitzenverband Rahmenvorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung. Darin wurde festgehalten, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) „Zielkriterien auf Basis eines Katalogs“ vorgeben und deren Erfüllung überwachen können.

Heute wird der Medikationskatalog der KBV bereits in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen für die regionalen Arzneimittelvereinbarungen berücksichtigt. Sie definieren Quoten für die Kategorien, bei deren Erreichen Ärzte von weiteren Wirtschaftlichkeitsprüfungen ausgenommen werden.

Ähnlich einem Ampelsystem werden beim Medikationskatalog drei Kategorien vergeben, die den Ärzten als Entscheidungshilfe bei der Wirkstoffauswahl helfen sollen: „Standard“, „Reserve“ und „Nachrangig“. Der Medikationskatalog ist außerdem Teil des ABDA/KBV-Modells, das unter dem Projektnamen ARMIN derzeit in Sachsen und Thüringen erprobt wird.

Laut Gutachten handelt es sich damit um ein Instrument, das auf einen Systemwechsel in der Verordnungssteuerung angelegt ist. Daher gehe es seiner Tragweite deutlich über das einer Empfehlung hinaus, schreiben die Juristen der Kanzlei Novacos. Anders als frühere Leitsubstanzquoten habe er eine gewisse Verbindlichkeit erlangt.

Schon die Legitimation der KBV sei zweifelhaft. Aus Sicht der Gutachter tritt die Ärztevertretung in Konkurrenz zum Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), da auch Präparate, denen vom G-BA ein Zusatznutzen attestiert worden sei, teilweise als „nachrangig“ eingestuft würden.

Kritisiert wird die intransparente Methodik, mit der die KBV zu ihrer eigenen Bewertung komme. Für die Einteilung in die drei Gruppen würden in einem zweistufigen Review-Verfahren offenbar ganz verschiedene Quellen verwendet, darunter Leitlinien, Reviews, Empfehlungen der AkdÄ und des IQWiG, Nutzenbewertungen des G-BA, die Priscus-Liste und Rote-Hand-Briefe. Es sei nicht erkennbar, wie all die inkommensurablen Materialien in irgendeiner Weise „verrechnet“ worden wurden.

Juristisch sei denkbar, dass der Medikationskatalog Rechte Dritter verletze, etwa der Hersteller, deren Produkte bewertet würden. Daher könne es erforderlich sein, die Industrie bei der Erstellung des Katalogs anzuhören, was bislang nicht geschehen sei. Das ganze Verfahren sei weder transparent noch nachvollziehbar, heißt es.

Der BAH hofft, mit dem Gutachten in die Diskussion mit Politik und allen anderen Beteiligten einsteigen zu können. Außerdem sensibilisiere es „die Verantwortlichen, die rechtlichen Grenzen zu beachten und bei der Ausgestaltung des Kataloges sowie bei seiner Umsetzung erforderliche Voraussetzungen zu erfüllen“.

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