EuGH-Urteil

Keine Pharmawerbung durch Dritte

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Das Thema Pharmawerbung ist derzeit in der EU ein heißes Eisen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die Grenzen dafür noch enger gezogen: Nach Ansicht der EU-Richter wird auch dann für Arzneimittel geworben, wenn am Vertrieb unbeteiligte Dritte Informationen über entsprechende Produkte, insbesondere über deren heilende oder verhütende Eigenschaften, verbreiten.

Im konkreten Fall hatte ein dänischer Journalist auf seiner Homepage für ein Hagenbuttenpulver geworben, das von den Behörden als Arzneimittel eingestuft, aber nicht für den Verkehr zugelassen worden war. Der Journalist, der laut EuGH die ursprünglichen Informationstexte für das Produkt erstellt hatte, wies darauf hin, dass der Extrakt Gicht- und Arthroseschmerzen lindern könne und dass das Produkt in Norwegen und Schweden erhältlich sei.

Darin hatten die dänischen Behörden unerlaubte Werbung für ein nicht zugelassenes Produkt gesehen und ein Strafverfahren eingeleitet. Der Journalist berief sich auf seine Unabhängigkeit vom Unternehmen und seine Meinungsfreiheit. Eine Geldstrafe wurde angefochten; der Fall landete als Vorlage in Luxemburg.

Die EU-Richter erklärten, dass die EU-Richtlinie 2001/83 alle Maßnahmen „zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern“, als Werbung für Arzneimittel einstufe. Während in dieser Definition also ausdrücklich das Ziel der Botschaft hervorgehoben werde, enthalte sie keine Angaben zu den Personen, die die entsprechende Information verbreiten.

Die Richtlinie verlange auch nicht, dass die Botschaft im Rahmen einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit verbreitet wird, damit sie einen solchen Charakter hat. Damit könnten auch Personen, die „aus eigenem Antrieb und in völliger - rechtlicher und tatsächlicher - Unabhängigkeit vom Hersteller oder vom Verkäufer“ handeln, für Arzneimittel werben.

Es sei allerdings Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob die Äußerungen des Journalisten tatsächlich werblich waren.

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