Europäischer Gerichtshof

Keine Patente auf Embryonen

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Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Yves Bot, hat sich in einem Schlussantrag dafür ausgesprochen, menschliche Embryonen grundsätzlich von der Patentierbarkeit auszunehmen. Nach seiner Auffassung stellen totipotente Stammzellen das erste Stadium des menschlichen Körpers dar und sind rein rechtlich als Embryonen zu bewerten. Deren Patentierung müsse ausgeschlossen werden. Auch die Blastozyste muss laut Bot als Embryo anerkannt werden.

Pluripotente embryonale Stammzellen, die sich in verschiedene Organe ausdifferenzieren können, fallen dem Anwalt zufolge dagegen nicht unter den Embryonen-Begriff. Man müsse aber die Herkunft der Zellen berücksichtigen. So können Erfindungen, die sich auf pluripotente Stammzellen beziehen, nur patentierbar sein, wenn sie nicht zu Lasten eines Embryos, dass heißt durch dessen Schädigung oder dessen Zerstörung, gewonnen werden.

Hintergrund des Verfahrens ist eine Klage der Organisation Greenpeace gegen ein Patent des deutschen Wissenschaftlers Professor Dr. Oliver Brüstle. Das 1997 angemeldete Patent betrifft neurale Vorläuferzellen, die aus embryonalen Stammzellen hergestellt werden. Das Bundespatentgericht hatte auf die Klage hin das Patent für nichtig erklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH), wo Brüstle Berufung eingelegt hatte, hat den EuGH angerufen, um den Begriff „menschlicher Embryo“ auslegen zu lassen.

Brüstle leitet das Institut für Rekonstruktive Neurobiologie der Universität Bonn. Zudem ist er Geschäftsführer Genomforschungsunternehmens Life & Brain. Das Urteil wird in den kommenden Monaten erwartet.

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