Bundesverwaltungsgericht

Keine OTC-Erstattung für Bundesbeamte

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Berlin -

Der Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus der Erstattung ist laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nicht zu beanstanden. Im konkreten Fall ging es um ein Rezept über Locabiosol (Fusafungin).

Die Beamtin der Bundesrepublik bekommt 50 Prozent ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen von der Beihilfe erstattet. Im April 2013 wurde ihr das Nasen- und Rachenspray Locabiosol ärztlich verordnet. Doch den Antrag auf Beihilfe lehnte die Bundesagentur für Arbeit (BA) ab. In der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) seien nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlicher ausgeschlossen, Ausnahmen seien nicht vorgesehen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte die Frau; vor dem Verwaltungsgericht Ansbach bekam sie recht. Die Regelung der BBhV sei unwirksam, so die Richter im Juli 2014. Der Verwaltungsgerichtshof München kassierte das erstinstanzliche Urteil jedoch und wies die Klage im Februar 2016 ab.

Das BVerwG wies die Revision der Beamtin ebenfalls zurück. Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für OTC-Arzneimittel sei wirksam. Er stehe insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang. Der Verordnungsgeber habe ausreichende Vorkehrungen getroffen, dass Beamten – trotz des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit im Einzelfall – keine Aufwendungen verblieben, die seine finanziellen Möglichkeiten erheblich überstiegen.

Dies ergebe sich jedenfalls aus einer Gesamtschau verschiedener Regelungen. So seien bestimmte Fallgruppen von dem Leistungsausschluss ausgenommen. Darüber hinaus seien Aufwendungen für ärztlich verordnete OTC-Arzneimittel als beihilfefähig anzuerkennen, wenn sie eine an den jährlichen Einnahmen des Beamten und den Kosten für das einzelne Medikament ausgerichtete Grenze überschritten. Schließlich könnten Aufwendungen übernommen werden, wenn im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstelle.

Über die Kostenübernahme im Rahmen der Beihilfe wird immer wieder vor Gericht gestritten. Im vergangenen Jahr entschied das BVerwG, dass Polizisten vom Staat keine Kostenerstattung für ein Potenzmittel verlangen können. Parallel entschied der Bayerische VGH, dass Beamte auch Anspruch auf eine anteilige Erstattung der Versandkosten haben.

Vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (VG) erstritt zuletzt eine Ruhestandsbeamtin, dass ihr das Land Sachsen-Anhalt die kompletten Kosten für L-Thyroxin Henning ersetzen muss – inklusive Aufzahlung. Je nachdem, ob die Beamten bei Bund oder Land angestellt sind, greifen verschiedene Vorgaben.

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