Altersvorsorge

Keine Kassenbeiträge auf Vorsorge

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Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge, die nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers privat fortgeführt wurden, sind nicht beitragspflichtig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Zwei Pensionäre hatten geklagt, weil sie auf die Erträge ihrer nach einem Arbeitsplatzwechsel privat übernommenen Altersvorsorge Kassenbeiträge zahlen mussten.

Im ersten Fall hatte der Pensionär die Zahlung der Versicherungsprämien privat übernommen und war damit selbst Versicherungsnehmer geworden. Im zweiten Fall blieb der ehemalige Arbeitgeber offizieller Versicherungsnehmer, die Prämien wurden aber auch privat vom Kläger übernommen.

Nach der Auszahlung der einmaligen Kapitalleistung aus der Lebensversicherung an die Kläger setzte die Krankenkasse in beiden Fällen hierauf monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fest, wobei auch der durch eigene Prämienzahlung erwirtschaftete Anteil einbezogen wurde. Die gegen die Beitragserhebung gerichteten Klagen der Beschwerdeführer blieben vor den Sozialgerichten ohne Erfolg.

Die Karlsruher Richter widersprachen nun den Entscheidungen der Vorinstanzen. Wenn der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Betrieb die vom Arbeitgeber betrieblich begonnene Altersvorsorge übernimmt und privater Versicherungsnehmer wird, fällt seine Vorsorge in den Bereich der privaten Altersvorsorge.

Da die private Altersvorsorge nicht beitragspflichtig ist, dürfen keine Krankenkassenbeiträge erhoben werden. Laut Gericht verstießen die von den Sozialgerichten getroffenen Entscheidungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Wenn der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden die Prämien selber entrichtet, sein ehemaliger Arbeitgeber aber trotzdem offizieller Versicherungsnehmer bleibt, sind die Erträge aber weiterhin beitragspflichtig, da sie unter das Betriebsrentenrecht fallen. Die Klage des zweiten Pensionärs blieb damit also erfolglos.

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