Keine Hilfsmittelanträge für SPZ-Patienten Patrick Hollstein, 21.06.2023 09:46 Uhr
Hilfsmittelanträge kosten Zeit und Nerven. Zumindest bei Kindern und Jugendlichen, die in einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) behandelt werden, sollen die Genehmigungsverfahren jetzt gestrichen werden. So sieht es der Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz, GVSG) vor.
„Die Erforderlichkeit des beantragten Hilfsmittels wird vermutet, wenn sich der Antragsteller in regelmäßiger sozialpädiatrischer Behandlung in einem Sozialpädiatrischen Zentrum [...] befindet und die beantragte Hilfsmittelversorgung von dem dort tätigen behandelnden Arzt im Rahmen der sozialpädiatrischen Behandlung konkret empfohlen worden ist“, heißt es im Entwurf für einen neuen Absatz zu § 33 Sozialgesetzbuch (SGB V). „Die ärztliche Empfehlung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein.“
Begründet wird die Neuregelung damit, dass eine möglichst zeitnahe Versorgung von Kindern und Jugendlichen, die unter schweren Krankheiten leiden oder von Behinderung betroffen sind, mit medizinisch notwendigen Hilfsmitteln zur bestmöglichen Unterstützung der kognitiven und motorischen Entwicklung, zur Sicherung ihrer Teilhabe sowie zur Vermeidung von Begleit- und Folgeerkrankungen unerlässlich sei. „Ziel ist es, die entsprechenden Bewilligungsverfahren für Hilfsmittelversorgungen zu beschleunigen.“
Daher wird das Prüfprogramm der Krankenkassen für Hilfsmittel eingeschränkt, die bei Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden sollen, die regelmäßig in einem SPZ in sozialpädiatrischer Behandlung sind. „Die Krankenkassen haben in diesen Fällen von der medizinischen Erforderlichkeit der beantragten Versorgung auszugehen.“ Insbesondere die zum Teil sehr zeitaufwändige Hinzuziehung des Medizinischen Dienstes (MDK) bei der Beurteilung der Notwendigkeit der beantragten Hilfsmittelversorgung kann laut Entwurf damit unterbleiben.